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Der letzte Schlussverkauf steht vor der Tür. Auch im Preis reduzierte Waren können Verbraucher zwei Jahre beim Händler reklamieren, wenn sie sich als mangelhaft erweisen. Verbraucher sollten daher Kassenbons grundsätzlich sorgfältig aufbewahren, empfiehlt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Bei Reklamationen sind Kassenbons wichtige Belege für Datum und Ort des Kaufes. Immer wieder machen Verbraucher aber die Erfahrung, dass Kassenbons unlesbar werden. Sie verblassen schon vor Ablauf der 24-monatigen Gewährleistungsfrist. Zeigt die gekaufte Ware in diesem Zeitraum einen Mangel, fällt es mit verblasstem Beleg schwer, nachzuweisen wann und wo der Kauf getätigt wurde. Zwar darf der Händler seine Gewährleistungspflicht nicht auf die Fälle beschränken, in denen ein Kassenbon vorgelegt wird. Auch unabhängige Zeugen oder der Beleg für eine bargeldlose Zahlung können als Beweismittel gelten.
Leichter fällt der Nachweis allerdings mit einem gut erkennbaren Kaufbeleg. Belege sollten daher kühl und lichtgeschützt aufbewahrt werden. Die Pinnwand oder der Platz unter der durchsichtigen Schreibtischunterlagen sind der falsche Ort - hier können vor allem die ‚verderblichen’ Thermobons schon nach wenigen Wochen unleserlich werden. Bei mangelfreier Ware besteht übrigens kein Rechtsanspruch auf Umtausch - es sei denn, der Händler räumt diese Möglichkeit ausdrücklich ein. Von diesem häufig eingeräumten Kulanzangebot sind reduzierte Waren allerdings meist ausgeschlossen. Daher empfiehlt die Verbraucherzentrale, auch bei Schnäppchen nicht unüberlegt zuzugreifen.
Unter der Telefonnummer 0900-1-77 44 41 beraten die Verbraucherschützer montags bis donnerstags von 10 bis 18, freitags bis 14 Uhr zu Fragen von Kauf und Reklamation (1,75 €/min).
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale BaWü 21.01.2004
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