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Urlaubshotel muss Katalogabbildung entsprechen

Wer eine Reise nach Katalogangaben bucht, tut gut daran, den Reisekatalog aufzubewahren, um später ggf. „Schönfärberei“ beweisen zu können. So buchten Verbraucher bei einem Reiseveranstalter aus dem Land Brandenburg die Unterkunft in einem Urlaubshotel, dessen Katalogabbildung einen Balkon für jedes Zimmer suggerierte. Vor Ort erfuhren sie dann, dass nicht alle Zimmer der Anlage über einen Balkon verfügten - so auch ihres nicht.

„Die im Reisekatalog in Bild und Wort gemachten Angaben müssen wahre und klare Eindrücke vermitteln“, erläutert Reiserechtsexpertin Sabine Fischer von der Verbraucherzentrale Brandenburg die Rechtslage und weist darauf hin, dass die Katalogangaben bei einer Buchung Bestandteil des Reisevertrages werden und daher verbindlich sind. Das betrifft auch die Werbung für Offerten im Internet, Fernsehen, in der Tageszeitung oder in Postwurf-Prospekten zu Mehrtagesfahrten.

„Für eine spätere erfolgreiche Mängelreklamation ist es deshalb unerlässlich, sich diese Angaben als Nachweis aufzuheben bzw. aufzuzeichnen!“, begründet die Verbraucherschützerin. Hält die Reise später nicht, was die Offerten zuvor versprachen, ist sie mangelhaft. Reisende können dann innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende ihre Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend machen.

Diesen Weg beschritten auch die im beschriebenen Fall betroffenen Verbraucher. Mit Hilfe der Verbraucherschützer und gestützt auf Urteile des Landgerichts Kleve vom 25.10.1996 (AZ: 6 S 31/96) und des Amtsgerichts Landau vom 20.11.1996 (AZ: 2 C 613/96) konnten sie ihr Recht durchsetzen und eine Minderung des Reisepreises erreichen.

Von ursprünglichen Angaben weichen Reiseveranstalter nach Beratungserfahrungen der Verbraucherzentrale gelegentlich auch schon in der Reisebestätigung ab, zum Beispiel hinsichtlich des Preises. Um solche Abweichungen nachweisen zu können, sollte man unbedingt eine Kopie seiner Reiseanmeldung aufbewahren. Dazu klärt Verbraucherschützerin Fischer auf: „Die abweichende Reisebestätigung stellt dann ein neues Vertragsangebot dar, das der Reisende nicht annehmen muss!“

Im Land Brandenburg erhalten Verbraucher unabhängigen individuellen Rat

in den Verbraucherberatungsstellen - Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr (12 ct / min aus d. Festnetz d. Deutschen Telekom),

am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 € / min aus d. Festnetz d. Deutschen Telekom).

Quelle: Presseinfo der Verbraucherzentrale Brandenburg 05.08.2004


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