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Vergebliche Reklamation

„Kunden haben es schwer, Mängel an einer Ware auch ein halbes Jahr nach deren Erhalt noch erfolgreich zu reklamieren“, schätzt Sabine Fischer, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg, ein. Zu diesem Schluss kamen auch Verbraucherschützer der Länder Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die in den letzten Monaten mit den Brandenburgern gemeinsam anhand von ca. 180 Stichproben das Verhalten von Händlern „unter die Lupe“ nahmen.

Trotz der im Gesetz festgeschriebenen zweijährigen Haftung für Sachmängel lehnten Händler besonders bei technischen Konsumgütern berechtigte, nach Ablauf der ersten sechs Monate reklamierte Ansprüche ihrer Kunden häufig ab. Allein an 75 Fällen im Raum Berlin-Brandenburg wurde deutlich, dass man die Verantwortung lieber auf den Hersteller abwimmeln oder von einem zweijährigen Einstehen für Mängel an einer Ware nichts wissen wollte. In einigen Fällen hielten Händler diese gesetzliche Regelung sogar für ein Gerücht und erteilten ihren Kunden eine unfreundliche Abfuhr. Schließlich sollte die Bearbeitung einer Reklamation davon abhängig gemacht werden, dass man vorher eine Vereinbarung zur Kostenübernahme für Reparatur, Überprüfung, Anfahrt oder Entsorgung unterzeichnet.

„Entgegen der Auffassung vieler Händler muss der Kunde bei einer Reklamation nach Ablauf der ersten sechs Monate keineswegs immer ein teures technisches Gutachten vorlegen, um zu beweisen, dass die Ware bereits beim Kauf mangelhaft war“, stellt Juristin Sabine Fischer von der Verbraucherzentrale Brandenburg klar. „Das kann der Gesetzgeber auch nicht gewollt haben, da sonst die neuen Kundenrechte von zwei Jahren wohl oft ins Leere laufen würden.“

Die Gewährleistungsrechte waren in Deutschland 2002 im Zuge der Vereinheitlichung innerhalb der EU erweitert worden. Sie sollten Verbrauchern ermöglichen, mangelhafte Waren auch nach Ablauf der bis dahin geltenden sechs Monate nach Kauf und Übergabe noch zu reklamieren.

Richtig ist zwar, dass nur in den ersten sechs Monaten die gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers gilt, dass ein aufgetretener Mangel schon bei der Übergabe der Ware angelegt war. „Das heißt aber noch lange nicht“, so Sabine Fischer, „dass Kunden ab dem 7. Monat nach Kauf der Ware generell mit der Begründung abgewiesen werden können, sie hätten den entsprechenden Nachweis nicht erbracht.“

In vielen Fällen spreche schon der erste Anschein dafür, dass der später zu Tage getretene Mangel bereits bei Erhalt der Ware vorgelegen hat. Das sei vor allem dann anzunehmen, so die Verbraucherschützerin, wenn die Ware bestimmungsgemäß genutzt wurde - zumal technische Konsumgüter eine mehr als zweijährige Lebensdauer hätten. Dem ersten Anschein vertrauen könne man wohl auch, wenn eine Ware erstmalig nach sechs Monaten in Gebrauch genommen und dann ein Mangel festgestellt wird.

Die Verbraucherzentralen fordern den Handel auf, gesetzlich geregelte Käuferrechte nicht durch überspannte Beweisforderungen auszuhebeln. „Betroffene Verbraucher sollten beharrlich auf ihren Rechten bestehen“, rät Sabine Fischer und verspricht: „Die Verbraucherzentralen unterstützen Betroffene auch weiterhin bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche!“ Im Land Brandenburg erhalten Verbraucher unabhängigen indidviduellen Rat

in den Verbraucherberatungsstellen - Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr (12 ct / min aus d. Festnetz d. Deutschen Telekom) - sowie

am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 € / min aus d. Festnetz d. Deutschen Telekom

Quelle: Presseinfo der Verbraucherzentrale Brandenburg 15.07.2004


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