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Allgemeine Informationen zu privaten Krankenversicherungen (Teil 2):
Kündigung der privaten Krankenversicherung
Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Allerdings gilt dies vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer in der Krankheitskosten- und in der Krankenhaustagegeldversicherung (s.o.). Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung kann auf einzelne Tarife bzw. bestimmte Personen beschränkt werden.
Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig (in der gesetzlichen Krankenkasse), kann der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeldoder eine Pflegekrankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Versicherungsprämie kann von der privaten Krankenversicherung im Falle der Kündigung nur bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis mit der privaten Krankenversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis, sofern dieser nicht nur vorübergehender Natur ist.
Erhöht sich die Versicherungsprämie aufgund einer Vereinbarung im Versicherungsvertrag, nach der bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen.
Der Versicherungsnehmer kann auch kündigen, wenn die private Krankenversicherung aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie erhöht oder die Leistung vermindert. Das Kündigungsrecht gilt hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen. Die Kündigung kann innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt erklärt werden, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
Wenn die private Krankenversicherung sich die Möglichkeit der Kündigung einzelner versicherter Personen oder Tarife vorbehalten hat und dies dann auch durchführt, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem die Kündigung wirksam wird. Die Frist für ein derartiges Begehren beträgt zwei Wochen nach Zugang der Kündigung der privaten Krankenversicherung. Dies gilt entsprechend, wenn die private Krankenversicherung eine Anfechtung oder einen Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Schluss des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung der privaten Krankenversicherung zugegangen ist.
Die private Krankenversicherung kann eine Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung nicht ordentlich kündigen, wenn die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Eine ordentliche Kündigung ist weiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht. Die private Krankenversicherung kann jedoch eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers besteht, in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.
Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die vorstehenden Voraussetzungen nicht vor, so kann die private Krankenversicherung unter Umständen das Versicherungsverhältnis noch innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Eine Ausnhame gilt für Gruppenversicherungsverträge. Hier kann die private Krankenversicherung den Gruppenversicherungsvertrag ordentlich kündigen, wenn die versicherten Personen das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen können.
Anzeigepflicht; Rücktrittsrecht
Eine private Krankenversicherung kann wegen einer Verletzung eine Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, die er bei Schließung des Vertrages verletzt hat, vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit der Vertragsschließung drei Jahre verstrichen sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist, mit der Folge, dass das Rücktrittsrecht zu Gunsten der privaten Krankenversicherung bestehen bleibt.
Vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalles
Die private Krankenversicherung ist nicht verpflichtet Leistungen zu erbingen, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person den Unfall oder die Krankheit bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat.
Auskunftspflicht des Versicherers
Die private Krankenversicherung ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers bzw. jeder versicherten Person einem benannten Arzt Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die die private Krankenversicherung bei der Prüfung ihrer Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ist jedoch nur der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter erlaubt.
Regelungen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit dem Versicherungsnehmer
Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, so können die anderen versicherten Personen die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses erklären. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers und hat unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erfolgen.
Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen kündigt. Eine Kündigung ist in diesem Fall sogar nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.
Abweichungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers
Weicht die private Krankenversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person von zwingenden gesetzlichen Vorschriften ab, kann sie sich darauf nicht berufen. Zwingende gesetzliche Vorschriften sind z.B. Die unzulässige Befristung einer Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzt, (s.o.), die unzulässige Verlängerung von Wartezeiten (s.o.), Die Regelung hinsichtlich neugeborener Kinder von Versicherungsnehmern (s.o.), und weitere.
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