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Die „Internationale Grüne Woche“ in Berlin zieht alljährlich zahlreiche Besucher in ihren Bann. Das nutzen redegewandte Verkäufer und offerieren Besuchern an ihren Messeständen angeblich „einmalig günstige Preise“, um schnell einen Vertrag unter Dach und Fach zu bekommen. Oft sichern sie mündlich sogar zu, dass man sich später ohne Weiteres vom Vertrag lösen könne.
„Nicht jeder Messekauf kann widerrufen werden,“ stellt jedoch Sabine Fischer, Juristin der Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. klar und präzisiert: „Für bei der Grünen Woche geschlossene Verträge gilt das Widerrufsrecht zum Beispiel nicht!“ Jedes Jahr häufen sich nach der Grünen Woche in den brandenburgischen Verbraucherberatungsstellen Nachfragen zu diesem Problem. Viele Messebesucher bereuen beim Häppchen-Naschen aufgeschwatzte Verträge und hoffen irrtümlich auf das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften.
Tatsächlich will der Gesetzgeber die Verbraucher mit dem Widerrufsrecht vor einer Überrumpelung in Situationen schützen, in denen er nicht mit einem Vertragsabschluss rechnet. Im Einzelfall ist deshalb zu prüfen, ob eine Kaufsituation absehbar war oder nicht. Bei der Grünen Woche gehen mehrere Gerichtsentscheide davon aus, dass Messebesucher auf Käufe eingestellt seien:
So entschied der Bundesgerichtshof in letzter Instanz am 10. Juli 2002 (AZ: VIII ZR 199/01), dass auf der „Grünen Woche“ in Berlin geschlossene Verträge später nicht widerrufen werden können, da die gewerbliche Leistungsschau deutlich erkennbar keinen Freizeitveranstaltungscharakter trägt, sondern einen messe- und marktähnlichen Eindruck vermittelt. Verbraucher müssten demnach mit Vertragsabschlüssen rechnen und können insoweit nicht „überrumpelt“ werden. In diesem Verfahren ging es immerhin um die Zahlung von über 10.000 Euro Schadenersatz an den klagenden Anbieter für den widerrechtlich „geplatzten“ Kauf einer Heizungsanlage, die jene Verbraucher nun bezahlen müssen.
Gleiches bescheinigte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.10.2003 (AZ: X ZR 178/02) erst kürzlich der Göttinger Verbrauchermesse SIVA, so dass auch dort geschlossene Verträge nicht wegen Überrumpelung widerrufen werden können. In dem zu entscheidenden Fall hatten Betroffene eine Einbauküche für mehrere tausend Euro bestellt, die Küche nach einem Widerruf des Vertrages später aber nicht abnehmen wollen. Zu Unrecht, so die höchsten Richter. Zwar kann nach eingehender Prüfung für andere Messeveranstaltungen auch anderes gelten, jedoch sollten sich Verbraucher besser darauf nicht verlassen!
Da überstürzte Vertragsabschlüsse die Haushaltskasse doch erheblich schmälern können, appellieren die Verbraucherschützer an die Verbraucher, besonders auf Verbrauchermessen den kritischen Käuferblick nicht zu verlieren. „Vor allem sollte man nicht vorschnell einen Vertrag unterzeichnen!“, unterstreicht Juristin Fischer und empfiehlt stattdessen, bei einem Rundgang verschiedene Angebote zu sichten, sich an den Ständen genauer zu informieren und Preise zu vergleichen. Diese Informationen können später in der Infothek der nächsten Beratungsstelle z. B. mit Testergebnissen der Stiftung Warentest abgeglichen werden.
Hilfe bei Vertragsprüfungen, Rat zu rechtlichen Ansprüchen und indidviduellen Rat erhalten Interessierte in den Verbraucherberatungsstellen - nach Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr (12 ct / min aus d. dt. Festnetz) - oder am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 10 bis 18 Uhr (1 Euro je min aus d. dt. Festnetz
Quelle: Presseinfo der Verbraucherzentrale Brandenburg 19.01.2004
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