Home > de > Dienstleistung > Finanzen > Versicherungen > Lebensversicherung
| Direktversicherung | Fondsgebundene Lebensversicherung | Kapitallebensversicherung |
| Rentenversicherung | Risikolebensversicherung |
Warning: fsockopen() [function.fsockopen]: php_network_getaddresses: getaddrinfo failed: Name or service not known in /srv/www/htdocs/web1/html/CACHE/d/expertosearch_article-45.5207c4.NEW on line 13
Warning: fsockopen() [function.fsockopen]: unable to connect to affiliate.de.espotting.com:80 in /srv/www/htdocs/web1/html/CACHE/d/expertosearch_article-45.5207c4.NEW on line 13
Keine Suchergebnisse für 'Lebensversicherung'
Lebensversicherungen sind des Deutschen liebstes Kind. Es gibt kaum ein anderes Land in dem mehr Lebensverischerungsverträge abgeschlossen werden als Hierzulande. Dabei reicht die Palette von günstigen Lebensversicherungen bis hin zu first class Absicherungen. Im folgenden möchten wir Ihnen einen kleinen Einblick geben, wie das Thema Lebensversicherung geregelt ist.
Versicherte Person; Einwilligung
Die Lebensversicherung kann auf den Versicherungsnehmer oder eine andere Person abgeschlossen werden. Wird die Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich, wenn die Versicherungssumme der Lebensversicherung den Betrag von gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt. Sofern derjenige, auf den die Lebensversicherung genommen werden soll, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder für ihn ein Betreuer bestellt ist und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
Schließen Vater oder Mutter eine Lebensversicherung auf die Person ihres minderjährigen Kindes, so bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn die Lebensversicherung auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll. Dies gilt jedoch nur, wenn die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.
Die Aufsichtsbehörde der Lebensversicherung kann einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festsetzen, der dann verbindlich ist.
Ärztliche Untersuchungen
Die Lebensversicherung kann mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren, dass derjenige, auf dessen Person die Lebensversicherung genommen wird, sich zuvor einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen hat. Dadurch erwirbt die Lebensversicherung jedoch nicht das Recht, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen. Ggf. hat die Lebensversicherung dann jedoch andere Rechte.
Kenntnis im Zusammenhang mit der Lebensversicherung
Wichtig zu wissen:
Wenn es nach dem Gesetz auf die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers ankommt, kommt bei der Lebensversicherung auf die Person eines anderen als des Versicherungsnehmers auch die Kenntnis und das Verhalten dieser anderen Person in Betracht. Man kann sozusagen nicht Sachen dadurch "verschweigen", dass man einfach einen anderen Versicherungsnehmer einsetzt.
Angabe des Lebensalters
Ist das Alter desjenigen, auf dessen Person die Lebensversicherung genommen werden soll, unrichtig angegeben worden und wegen der unrichtigen Altersangabe die Prämie zu niedrig bestimmt, so mindert sich die Leistung der Lebensversicherung. Der Minderungsbetrag wird nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht, berechnet.
Die Lebensversicherung kann wegen der Verletzung der Anzeigepflicht unter Umständen von dem Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht steht der Lebensversicherung nur zu, wenn das wirkliche Alter außerhalb der Grenzen liegt, welche durch den Geschäftsplan für den Abschluß von Verträgen festgesetzt sind.
Verfristung des Rücktrittsrechts der Lebensversicherung
Verletzt der Versicherungsnehmer die ihm bei der Schließung des Vertrags obliegenden Anzeigepflichten, kann die Lebensversicherung von dem Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit der Schließung zehn Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt jedoch bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
Begriff der Gefahrerhöhung
Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Erklärung des Versicherungsnehmers bedarf der schriftlichen Form.
Eine Erhöhung der Gefahr kann die Lebensversicherung nicht mehr geltend machen, wenn seit der Gefahrerhöhung zehn Jahre verstrichen sind. Die Lebensversicherung bleibt jedoch zur Geltendmachung befugt, wenn die Pflicht, ihre Einwilligung einzuholen oder ihr Anzeige zu machen, arglistig verletzt worden ist.
Kündigung
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen, wenn laufende Prämien zu entrichten sind.
Bei einer Kapitalversicherung für den Todesfall, bei der der Eintritt der Verpflichtung der Lebensversicherung zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
Einsetzung des Bezugsberechtigten
Bei einer Kapitalversicherung ist im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer das Recht vorbehalten ist, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen bzw. an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Eine Zustimmung der Lebensversicherung ist hierfür nicht erforderlich. Die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel selbst dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag schon erfolgt ist.
Wenn der Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt, erwirbt ein Bezugsberechtigter Dritter das Recht auf die Leistung der Lebensversicherung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Weiter mit Allgemeine Informationen zur Lebensversicherung Teil 2
Schon seit Monaten häufen sich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Brandenburg die Nachfragen zur Kündigung von Kapital-Lebensversicherungen. Eine unüberlegte Kündigung führt jedoch meist zu hohen finanziellen Verlusten.
[mehr]
Lebens- und Rentenversicherung
Unabhängige Prüfung von Ablaufleistungen nicht mehr gesichert
[mehr]
Lebensversicherung - Allgemeine Informationen (Teil 2)
Die Lebensversicherung erfreut sich in Deutschland nach wie vor größter Beliebtheit. Sie bietet eine gute Sicherheit für Familie und Angehörige, kann für einen nachhaltigen Vermögensaufbau eingesetzt werden und bietet unter bestimmten Voraussetzungen Steuervorteile, insbesondere in der Form der Direktversicherung. Allgemeine Informationen wie was abläuft bei einer Lebensversicherung.
TEIL 2
[mehr]
Lebensversicherung - Transparenz von Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Wenn eine Lebensversicherung Regelungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen trifft, müssen diese für einen Versicherungsnehmer hinreichend durchschaubar sein. Andernfalls läuft eine Lebensversicherung Gefahr, dass die Regelungen für unwirksam erklärt werden, da sie nicht transparent sind.
[mehr]
Lebensversicherung und Hartz IV
Lebensversicherung nicht vorschnell kündigen
Ostdeutsche Policen erreichen Freibeträge oft noch gar nicht!
[mehr]










