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Keine Suchergebnisse für 'Lebensversicherung'
Zweifelsfragen bei Bezugsberechtigten
Sind bei einer Kapitalversicherung mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt; der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.
Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung der Lebensversicherung nach dem Tode des Versicherungsnehmers erfolgen und ist die Zahlung an die Erben ohne nähere Bestimmung bedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluß.
Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter
Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die Leistung der Lebensversicherung von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.
Suizid der versicherten Person
Im Falle des Suizides dessen, auf den die Lebensversicherung genommen ist, ist die Lebensversicherung natürlich nicht verpflichtet zu zahlen, sofern eine Versicherung für den Todesfall abgeschlossen war. Die Verpflichtung der Lebensversicherung bleibt jedoch bestehen, wenn der Selbstmord aufgrund Unzurechnungsfähigkeit (in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit) begangen wurde.
Tötung durch Versicherungsnehmer
Hat der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen, so ist die Lebensversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des andern herbeiführt.
Tötung durch Bezugsberechtigten
Etwas entsprechendes gilt , wenn ein Dritter Bezugsberechtigter dejenigen tötet, auf den die Lebensversicherung abgeschlossen ist. Die Bezeichnung des Bezugsberechtigten gilt als nicht erfolgt, wenn der bezugsberechtigte Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod desjenigen herbeiführt, auf dessen Person die Versicherung genommen ist.
Anzeige des Versicherungsfalls
Wenn der Tod als Versicherungsfall bestimmt ist, ist der Lebensversicherung eine Anzeige von dem Eintritt des Versicherungsfalls zu machen. Ansonsten besteht keine Anzeigepflicht. Der Anzeigepflicht wird genügt, wenn die Anzeige innerhalb von drei Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt zur Wahrung der Frist.
Sofern ein anderer als der Versicherungsnehmer bezugsberechtigt ist, obliegt die Anzeigepflicht dem anderen; das gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung von Belegen.
Eintritt des Versicherungsfalls
Die Lebensversicherung ist bei einer Veränderung des Leistungsbedarfs berechtigt, den Vertrag anzupassen, wenn der Vertrag Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung der Lebensversicherung ungewiß ist. Voraussetzung für eine Anpassung ist jedoch, dass die Änderung des Leistungsbedarfs nicht nur als vorübergehend anzusehen ist und sich eine nicht vorhersehbare Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie ergibt. Die Lebensversicherung kann dann die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten. Außerdem muss der unabhängige Treuhänder die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen für die Änderung überprüfen und deren Angemessenheit bestätigen. Für Änderungen der Bestimmungen zur Überschußbeteiligung gilt dies entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn vorstehende Änderungen bereits der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
Entsprechendes gilt ferner, wenn in den Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung eine Bestimmung unwirksam ist und wenn zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Änderungen betreffend die Veränderung der Umstände zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. Änderungen wegen einer unwirksamen Bestimmung werden zwei Wochen nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam.
Umstellung auf prämienfreie Versicherungsleistung; Rückkauf
Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungssumme oder Mindestrente erreicht wird. Wird der entsprechende Mindestbetrag nicht erreicht, so hat die Lebensversicherung den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten. Weiter unten wird beschrieben, wie der Rückkaufswert zu berechnen ist.
Die Lebensversicherung ist nicht völlig frei, wie sie die Berechnung vornimmt. Bei der Umwandlung ist die Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation vorzunehmen.
Die prämienfreie Leistung ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.
Die Lebensversicherung ist zu einem Abzug berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist.
Umwandlung im Falle der Kündigung der Lebensversicherung
Kündigt die Lebensversicherung das Versicherungsverhältnis wegen ausstehender Prämienzahlungen in rechtlich wirksamer Form, so wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Lebvensversicherung um. Auf die Umwandlung finden die vorstehend beschriebenen Regelungen Anwendung.
In manchen Fällen ist die Lebensversicherung noch zu der Leistung verpflichtet, die ihr obliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherung in eine prämienfreie Lebensversicherung umgewandelt hätte.
Die Bestimmung einer Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf die eintretende Umwandlung der Lebensversicherung enthalten.
Verpflichtung zur Zahlung des Rückkaufswerts; Berechnung
Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, dass der Eintritt der Verpflichtung der Lebensversicherung zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat die Lebensversicherung den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten. Das gleiche gilt auch dann, wenn nach dem Eintritt des Versicherungsfalls die Lebensversicherung von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist. Gegebenenfalls ist jedoch die Lebensversicherung zur Erstattung des Rückkaufswerts nicht verpflichtet.
Bei der Berechnung des Rückkaufswerts ist die Lebensversicherung nicht völlig frei. Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Lebensversicherung zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.
Die Lebensversicherung ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist.
Zwangsvollstreckung in den Versicherungsanspruch; Eintrittsrecht
Der Bezugsberechtigte hat ein Eintrittsrecht in den Lebensversicherungsvertrag, wenn Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in die Lebensversicherung betrieben werden: Wird in den Versicherungsanspruch ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet, so kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. Der Bezugsberechtigte muss im Falle eines Eintritts die Forderungen der betreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrags von der Lebensversicherung verlangen kann. Der Bezugsberechtigte kann also ggf. durch Zahlung des bloßen Rückkaufswerts in die Lebensversicherung als neuer Versicherungsnehmer einrücken.
Auch wenn ein Bezugsberechtigter nicht namentlich bezeichnet ist, gilt diese Regeleung unter Umständen. In diesem Fall steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers zu.
Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an die Lebensversicherung. Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Unabdingbarkeit von Vorschriften
Viele der genannten Regelungen sind zwingend und können von der Lebensversicherung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden.
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