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Für alle Autobesitzer ist das halten und führen eines Kraftfahrzeugs mit dem Abschluss einer Autoversicherung bzw. genauer gesagt einer Kfz-Haftpflichtversicherung verbunden. Diese kommt für Schäden auf, für die eigentlich Halter, Eigentümer und/oder Fahrer aufkommen müssten. Dabei erwirbt der Geschädigte einen direkten Anspruch gegen die Kfz-Versicherung. Aus diesem Grunde ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sich zuerst an den Schädiger zu halten. Er kann sofort unmittelbar gegen die Versicherung vorgehen. Die Kfz-Versicherung bietet demnach nicht nur Schutz für den Versicherungsnehmer bzw. Halter/Fahrer sondern auch für geschädigte Verkehrsteilnehmer, die sich an typischerweise solvente Versicherungen halten können.
Darüberhinaus bieten die Kfz-versicherung neben der Autohaftpflicht auch Zusatzversicherungen, wie z.B. die Teilkasko oder die Vollkaskoversicherung an.
Im Folgenden wird erläutert, welchen Regeln die Kfz-Versicherung unterliegt:
Pflicht zum Abschluss einer Kfz-versicherung
Der Halter eines Kraftfahrzeugs (oder eines Anhängers) mit regelmäßigem Standort in Deutschland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Kfz-Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dies gilt jedoch nur, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Von dieser Verpflichtung zum Abschluss einer Kfz-Versicherung gibt es Ausnahmen. Für den Normalbürger ist die einzig interessante Ausnahme, die Versicherungsfreiheit von Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt. Außerdem können noch Ausnahmen für Anhänger oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen bestehen.
Haftungsgrenze
Soweit von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird und der Halter keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, muss dieser trotzdem die verursachten Schäden wie bei bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzen. Die Verpflichtung beschränkt sich grundsätzlich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen.
Geltendmachung des Schadens gegen die Kfz-Versicherung
Wenn jemand einen Schaden erleidet, kann er im Rahmen der Leistungspflicht der Kfz-Versicherung aus dem Versicherungsverhältnis auch gegen die Kfz-Versicherung direkt vorgehen. Die Kfz-Versicherung hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.
Gemeinsame Haftung von Versicherungsnehmer und Kfz-Versicherung
In diesem Fall haften sowohl die Kfz-Versicherung als auch der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer gemeinsam. D.h. der Geschädigte kann von jedem den vollen Betrag verlangen, jedoch nur einmal.
Verjährung des Anspruchs gegen die Kfz-Versicherung
Der vorstehend genannte Anspruch gegen die Kfz-versicherung unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer.
Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens in zehn Jahren von dem Schadensereignis an. Ist der Anspruch jedoch bei der Kfz-Versicherung angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung der Kfz-Versicherung gehemmt.
Einwendungen gegen den Anspruch
Dem Anspruch des Geschädigten kann nicht entgegengehalten werden, dass die Kfz-Versicherung dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet sei.
Folgen eines beendeten Versicherungsverhältnisses für den Anspruch
Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, kann dem Dritten nicht entgegen gehalten werden. Nur wenn das Schadensereignis später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Kfz-Versicherung diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat, kann das Nichtbestehen eines Versicherungsverhältnisses auch dem Geschädigten gegenüber geltend gemacht werden. Der Geschädigte hat dann keinen Anspruch gegen die Versicherung. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endigt. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Im übrigen kann die Kfz-Versicherung jedoch die Zahlung verweigern, wenn zwischenzeitlich eine neue Kfz-versicherung abgeschlossen wurde und diese zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
Obliegenheiten des Geschädigten
Will jemand als Geschädigter gegen eine Kfz-Versicherung einen Anspruch wie oben beschrieben herleiten, muss er dies unter anderem der Kfz-Versicherung innerhalb von zwei Wochen nach dem Schadensereignis in Textform anzeigen. Durch die rechtzeitige Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
Erstreckung der Rechtskraft
Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Geschädigten und der Kfz-Versicherung ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten der Kfz-Versicherung.
Ausgleich der gemeinsam Haftenden
Wie bereits oben dargestellt haften grundsätzlich Versicherungsnehmer und Kfz-Versicherung gemeinsam. Im Verhältnis zueinander ist der die Kafz-Versicherung aber allein verpflichtet, den Schaden zu begleichen. Das gilt jedoch nur soweit, als die Kfz-Versicherung aus dem Versicherungsverhältnis auch tatsächlich verpflichtet wäre, dem Versicherungsnehmer den Schaden zu ersetzen. Soweit die Kfz-Versicherung aus dem zu Grunde liegenden Versicherungsverhältnis keine Verpflichtung trifft, den Schaden zu begleichen, haftet im Innenverhältnis der Versicherungsnehmer allein.
Verhältnis Versicherungsnehmer/Kfz-Versicherung
Ist der Anspruch des Geschädigten gegenüber der Kfz-Versicherung durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, so muß der Versicherungsnehmer, gegen den von der Kfz-Versicherung Ansprüche wie vorstehend beschrieben erhoben werden, die in dem Urteil getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen. Der Versicherungsnehmer kann aber nachweisen, dass die Kfz-Versicherung sich nachlässig gezeigt hat, bei der Abwehr von Ansprüchen. Dies hat zur Folge, dass der Versichrungsnehmer dann doch nicht gebunden ist. Die Kfz-Versicherung kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Geltendmachung des Schadens
Die Kfz-Versicherung oder der Schadenregulierungsbeauftragte haben einem Geschädigten, der wie oben beschrieben gegen die Kfz-Versicherung Ansprüche erhebt, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde. Ansonsten haben sie eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist. Die Frist beginnt mit Zugang des Antrags bei der Kfz-Versicherung oder dem Schadenregulierungsbeauftragten.
Wird das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt, ist der Anspruch des zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben unberührt.
Vorgeschriebener Umfang des Kfz-Versicherungsschutzes
Der Umfang des Versicherungsschutzes, den eine Kfz-Versicherung zu gewähren hat, wird durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium der Justiz bestimmt. Das Bundesministerium der Justiz hat dabei Zustimmungen einzuholen und auch europarechtliche Vorgaben zu beachten.
Die Mindesthöhe, die eine Kfz-Versicherung absichern muss, beträgt:
1. Bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger
a) für Personenschäden je zweieinhalb Millionen Euro, bei Tötung oderVerletzung von drei und mehr Personen insgesamt siebeneinhalbMillionen Euro,
b) für Sachschäden 500.000 Euro,
c) für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oderSachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reineVermögensschäden) 50.000 Euro.
2. Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger
a) für den 10. und jeden weiteren Platz um
aa) 50.000 Euro für Personenschäden,
bb) 2.500 Euro für Sachschäden und
cc) 500 Euro für reine Vermögensschäden,
b) vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um
aa) 25.000 Euro für Personenschäden,
bb) 1.250 Euro für Sachschäden und
cc) 250 Euro für reine Vermögensschäden. Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken verwendet werden.
3. Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen.
4. Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief.
Anforderungen an und Pflichten der Kfz-Versicherung
Die Kfz-Versicherung darf grundsätzlich nur bei einem Versicherungsunternehmen genommen werden, das im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugt ist .
Versicherungsunternehmen, die in Deutschland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugt sind, müssen grundsätzlich Halter, Eigentümer und Fahrer nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht gewähren.
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