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Anders als Banken schalten viele Sparkassen weiterhin auf stur, wenn Kunden das für die Übertragung von Wertpapierdepots kassierte Entgelt zurückfordern. Jetzt hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 13 U 224/03, nicht rechtskräftig) auf Klage der Verbraucherzentrale NRW die Sparkasse Bonn in die Schranken gewiesen.
Wechselten Kunden ihr Wertpapierdepot, klingelte bei der Sparkasse Bonn die Kasse. Per Allgemeiner Geschäftsbedingung (AGB) genehmigte sich das öffentlich rechtliche Geldinstitut beispielsweise 17,98 Euro pro Posten, wenn Aktien zu anderen Banken transferiert wurden. Dagegen zog die Verbraucherzentrale NRW vor das Oberlandesgericht Köln und stieß auf Zustimmung.
Die Richter verneinten den Anspruch der Sparkasse, für den Depotwechsel zu kassieren. Die Klausel werteten sie als "eine missbräuchliche Verfolgung eigener Interessen“, ohne die Belange des Kunden zu berücksichtigen. Damit würden die Depotkunden „unangemessen" benachteiligt. Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass ein Geldinstitut bei Auflösung des Depots verpflichtet ist, die hinterlegten Wertpapiere herauszugeben. Da es heutzutage zumeist unmöglich sei, Aktien als Papier auszuhändigen, habe die Bank eine Alternative zu garantieren: "die Übertragung auf ein anderes Depot" - und zwar gratis. Den kostenlosen Transfer betrachten die Richter als "eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots".
Das letzte Wort zur Zulässigkeit der Wechselgebühr hat der Bundesgerichtshof. Die höchste Instanz wird voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr entscheiden. Das bedeutet für die Kunden, deren Sparkasse im Jahr 2001 die Hand aufgehalten hat: Ihnen droht spätestens am 31. Dezember 2004 Verjährung. Ihre Ansprüche können sie nur wahren, wenn sie umgehend klagen oder das Geldinstitut auf die so genannte "Einrede der Verjährung" verzichtet. Deshalb sollten Kunden ihre Sparkasse kurzfristig anschreiben und unter Hinweis auf die laufenden rechtlichen Auseinandersetzungen diese Erklärung verlangen.
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW 30.07.2004
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