Wozu benötigt man eine KFZ-Haftpflichtversicherung; wie funktioniert das System. Lesen Sie allgemeine Informationen zum Thema KFZ-Haftpflichtversicherung.

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KFZ-Haftpflichtversicherung (Teil 2)

Antrag auf Abschluss einer Kfz-Versicherung

Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages für Zweiräder und PKW gilt zu den üblichen Geschäftsbedingungen der Kfz-Versicherung, d.h. für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens maßgebenden Grundsätzen, und zum allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen, es sei denn die Kfz-Versicherung lehnt den Antrag ab. Die Ablehnung ist wirksam, wenn sie schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an erfolgt. Die Kfz-Versicherung kann aber auch wegen einer nachweisbaren höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreiten. Auch dann gilt der Kfz-Versicherungsantrag nicht als angenommen. Durch die rechtzeitige Absendung der Ablehnungserklärung oder des Angebots wahrt die Kfz-Versicherung die Frist. Vorstehende Regelungen gelten nicht für die Kfz-Versicherung von Taxen, Personenmietwagen und sogenannten Selbstfahrervermietfahrzeugen.

Ein Antrag auf Kfz-Versicherung darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen dem Abschluss des Vertrags entgegenstehen. Die Beschränkungen müssen aus dem Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens hervorgehen. Ferner, wenn der Antragsteller bei der Kfz-Versicherung bereits versichert war und das Versicherungsunternehmen

1. den Versicherungsvertrag bereits wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,

2. vo dem Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder

3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.

Beendigung der Kfz-Versicherung

Das Versicherungsverhältnis endet spätestens,

1. wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,

2. wenn es zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, endet es an dem nach Ablauf eines Jahres folgenden Monatsersten. Wenn es jedoch nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, verlängert es sich um jeweils ein Jahr. Dasselbe gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vor Ablauf eines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender Zeitpunkt vereinbart worden ist. Ist in anderen Fällen eine kürzere Vertragslaufzeit als ein Jahr vereinbart, so bedarf es zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses keiner Kündigung.

Versicherungsbescheinigung

Die Kfz-versicherung hat dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung bzw. Versicherungsschein auszuhändigen. Die Aushändigung kann die Kfz-Versicherung bis zur Zahlung der ersten Prämie abhängig machen.

Ferner hat die Kfz- Versicherung bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine Bescheinigung über dessen Dauer, die Anzahl und Datenwährend der Vertragslaufzeit gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt haben, auszustellen. Ist die Rückstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach ihrer Bildung aufgelöst worden, ohne dass daraus Leistungen erbracht wurden, so hat die alte Kfz-Versicherung auch hierüber eine Bescheinigung zu erteilen.

Strafbarkeiten

Die Prämien für die Kfz-Versicherung zu sparen, obwohl man nach dem Gesetz zum Abschluss verpflichtet wäre, wäre töricht. Hierbei handel es sich um eine Straftat. Denn wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 des PflVG erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

Aber damit nicht genug: Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden,wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle

Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers in Deutschland ein Personenschaden oder ein Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den sogenannten "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) geltend machen. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

1. Das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, kann nicht mehr ermittelt werden;

2. die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs besteht nicht;

3. für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nichtermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat,

4. die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der leistungspflichtigen Kfz-Versicherung stellt oder, sofern die Kfz-Versicherung ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Maßnahme ergriffen wird. Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in den Fällen der Nummern 1 bis 3 weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1 von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt, soweit der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über die Amtspflichtverletzung zu erlangen, oder soweit der Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder Lohn oder durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen wird. Im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung geht abweichend von § 839 Abs. 1 Satz 2 desBürgerlichen Gesetzbuches die Ersatzpflicht auf Grund der Vorschriften über die Amtspflichtverletzung der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds vor. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt ferner bei Ansprüchen wegen der Beschädigung von Einrichtungen des Bahn-, Luft- und Straßenverkehrs sowie des Verkehrs auf Binnenwasserstraßen einschließlich der mit diesen Einrichtungenverbundenen Sachen, sowie wegen der Beschädigung von Einrichtungen der Energieversorgung oder der Telekommunikation.

Ausschluss; Beschränkung des Anspruchs gegen den Fonds

In den vorstehend genannten Fällen der Nr. 1 können gegen den Entschädigungsfonds Ansprüche nach § 253 Abs. 2 BGB nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Für Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten besteht in den dann keine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds. Für sonstige Sachschäden beschränkt sich in diesen Fällen die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der 500 Euro übersteigt.

Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt indrei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigtevon dem Schaden und von den Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, dass erseinen Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen kann. Ist derAnspruch des Ersatzberechtigten bei dem Entschädigungsfonds angemeldet worden, so istdie Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Entschädigungsfondsund, wenn die Schiedsstelle (§ 14 Nr. 3) angerufen worden ist, desEinigungsvorschlags der Schiedsstelle gehemmt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 wird die gegenüber dem leistungspflichtigen Versicherer verstrichene Verjährungsfristeingerechnet.(4) Im übrigen bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht desEntschädigungsfonds sowie die Pflichten des Ersatzberechtigten gegenüber demEntschädigungsfonds nach den Vorschriften, die bei Bestehen einer auf Grund diesesGesetzes abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für das Verhältnis zwischen demVersicherer und dem Dritten in dem Falle gelten, dass der Versicherer demVersicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. In denFällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 haben der Halter, der Eigentümer und der Fahrer desFahrzeugs gegenüber dem Entschädigungsfonds die einen Versicherungsnehmer nachEintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer treffenden Verpflichtungenzu erfüllen.

Der Entschädigungsfonds kann von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er gemäß vorstehender Regelungen einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Der Ersatzanspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter, den Eigentümer und den Fahrer des Fahrzeugs sowie ein Ersatzanspruch, der dem Ersatzberechtigten oder dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs gegen einen sonstigen Ersatzpflichtigen zusteht, gehen auf den Entschädigungsfonds über, soweit dieser dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Ersatzberechtigte seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so entfällt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds insoweit, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Soweit der Entschädigungsfonds bestimmte Ersatzansprüche befriedigt, sind dessen Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer und mit versicherten Personen auf je 2.500 Euro beschränkt.

Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen

Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Ausland nachdem 31. Dezember 2002 ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, der seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs zustehen, diese vorbehaltlich der vorgenannten Regelungen gegen die "Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen" (Entschädigungsstelle) geltend machen,

1. wenn das Versicherungsunternehmen oder sein Schadenregulierungsbeauftragter binnen drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beim Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, oder beim Schadenregulierungsbeauftragten keine mit Gründen versehene Antwort auf die im Schadenersatzantrag enthaltenen Darlegungen erteilt hat oder

2. wenn das Versicherungsunternehmen entgegen Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie2000/26/EG in der Bundesrepublik Deutschland keinen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt hat, es sei denn, dass der Geschädigte einen Antrag auf Erstattung direkt beim Versicherungsunternehmen eingereicht hat und von diesem innerhalb von drei Monaten eine mit Gründen versehene Antwort auf das Schadenersatzbegehren erteilt oder ein begründetes Angebot vorgelegt worden ist oder

3. wenn das Fahrzeug nicht oder das Versicherungsunternehmen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann. Ein Antrag auf Erstattung ist nicht zulässig, wenn der Geschädigte unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet hat.

Unterrichtungspflicht der Entschädigungsstelle

Die Entschädigungsstelle unterrichtet unverzüglich

1. das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht haben soll, oder dessen in der Bundesrepublik Deutschland bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

2. die Entschädigungsstelle in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, indem die Niederlassung des Versicherungsunternehmens ihren Sitz hat, die die Versicherungspolice ausgestellt hat,

3. die Person, die den Unfall verursacht haben soll, sofern sie bekannt ist,

4. das deutsche Büro des Systems der Grünen Internationalen Versicherungskarte und das Grüne-Karte-Büro des Landes, in dem sich derUnfall ereignet hat, wenn das schadenstiftende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in diesem Land hat,

5. in den besonderen Fällen den Garantiefonds im Sinne von Artikel1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaatenbezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Staates, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, sofern das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann, oder, wenn das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, den Garantiefonds des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie binnen zwei Monaten auf diesen Antrag eingehen wird.

Die Entschädigungsstelle wird binnen zwei Monaten nach Eingang eines Schadenersatzantrages des Geschädigten tätig, schließt den Vorgang jedoch ab, wenn das Versicherungsunternehmen oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter in dieser Zeit eine mit Gründen versehene Antwort auf das Schadenersatzbegehren erteilt oder ein begründetes Angebot vorlegt. Geschieht dies nicht, reguliert sie den geltendgemachten Anspruch unter Berücksichtigung des Sachverhalts nach Maßgabe desanzuwendenden Rechts. Sie kann sich hierzu anderer Personen oder Einrichtungen,insbesondere eines zur Übernahme der Regulierung bereiten Versicherungsunternehmensoder Schadenabwicklungsunternehmens, bedienen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahrennach dem Abkommen der Entschädigungsstellen nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie2000/26/EG.

Hat sich der Unfall in einem Staat ereignet, der nicht Mitgliedstaat de rEuropäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann der Geschädigte unter den Voraussetzungen des Absatzes 1einen Antrag auf Erstattung an die Entschädigungsstelle richten, wenn der Unfall durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat und wenn das nationale Versicherungsbüro (Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 72/166/EWG) des Staates,in dem sich der Unfall ereignet hat, dem System der Grünen Karte beigetreten ist.

Soweit die Entschädigungsstelle dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt, geht der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter, den Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen Ersatzpflichtigen auf die Entschädigungsstelle über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. Soweit eine Entschädigungsstelle im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L181 S. 65) einer anderen Entschädigungsstelle einen als Entschädigung gezahlten Betrag erstattet, gehen die auf die zuletzt genannte Entschädigungsstelle übergegangenen Ansprüche des Geschädigten gegen den Halter, den Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen Ersatzpflichtigen auf die zuerst genannte Entschädigungsstelle über.

Einrichtung einer Entschädigungsanstalt

Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Entschädigungsfonds wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als entstanden gilt. Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Die Anstalt untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Das Nähere über die Anstalt bestimmt die Satzung, die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates aufgestellt wird.

Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugtenVersicherungsunternehmen und die Haftpflichtschadenausgleiche im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie bestimmte von der Versicherungspflicht befreite Halter nichtversicherter Fahrzeuge sind verpflichtet,unter Berücksichtigung ihres Anteils am Gesamtbestand der Fahrzeuge und der Artdieser Fahrzeuge an die Anstalt Beiträge zur Deckung der Entschädigungsleistungen undder Verwaltungskosten zu leisten. Das Nähere über die Beitragspflicht bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Das Bundesministerium der Justiz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Entschädigungsfonds einer anderen bestehenden juristischen Person zuzuweisen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben des Entschädigungsfonds zu übernehmen, und wenn sie hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Ersatzberechtigten bietet. Durch die Rechtsverordnung kann sich das Bundesministerium der Justiz die Genehmigung der Satzung dieser juristischen Person vorbehalten und die Aufsicht über die juristische Person regeln.

Das Bundesministerium der Justiz ist ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit den vorstehend genannten Bundesministerien durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, von welchem Zeitpunkt ab die Anstalt oder die durch Rechtsverordnung bezeichnete juristische Person von Ersatzberechtigten in Anspruch genommen werden kann, und zu bestimmen, dass eine Leistungspflicht nur besteht, wenn das schädigende Ereignis nach einem in der Verordnung festzusetzenden Zeitpunkt eingetreten ist. Die Anstalt kann jedoch spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen der Schäden, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignen, in Anspruch genommen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt den Ersatzberechtigten durch Rechtsverordnung die Möglichkeit gegeben worden ist, eine andere juristische Person in Anspruch zu nehmen.

Der Entschädigungsfonds ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer (derzeit obsolet) befreit.

Die vom Entschädigungsfonds zur Befriedigung von Ansprüchen in einem Kalenderjahr zu erbringenden Aufwendungen sind auf 0,5 vom Hundert des Gesamtprämienaufkommens der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des vorangegangenen Kalenderjahres begrenzt.

Bildung des Vereins Verkehrsopferhilfe e.V.

Die Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungsstelle werden von dem rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Hamburg (Verkehrsopferhilfe) wahrgenommen, sobald und soweit dieser schriftlich gegenüber dem Bundesministerium der Justiz seine Bereitschaft dazu erklärt hat. Das Bundesministerium der Justiz gibt die Erklärung und den Zeitpunkt, ab dem die betroffenen Aufgaben von der Verkehrsopferhilfe wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger bekannt. Die Verkehrsopferhilfe untersteht, soweit sie die übertragenen Aufgaben wahrnimmt, der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmungdes Bundesrates die Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungsstelle zu übertragen, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe nicht gewährleistet ist oder diese nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben bereit ist.

Die Entschädigungsstelle ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer (derzeit obsolet) befreit.

Ermächtigung des BMJ

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnungohne Zustimmung des Bundesrates

1. zu bestimmen, dass der Entschädigungsfonds in genau umgrenzten Fällen auch für Schäden einzutreten hat, die einem Deutschen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entstehen und nicht von einer Stelle indem Staat ersetzt werden, in dem sich der Unfall zugetragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine Schlechterstellung des Deutschen gegenüber den Angehörigen dieses Staates auszugleichen;

2. zu bestimmen, dass der Entschädigungsfonds Leistungen an ausländische Staatsangehörige ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit erbringt, soweit nicht völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen;

3. zu bestimmen,

a) dass beim Entschädigungsfonds eine Schiedsstelle gebildet wird, die in Streitfällen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Entschädigungsfonds auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und den Beteiligten erforderlichenfalls einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen hat,

b) wie die Mitglieder der Schiedsstelle, die aus einem die Befähigung zum Richteramt besitzenden, sachkundigen und unabhängigen Vorsitzenden sowie einem von der Versicherungswirtschaft benannten und einem dem Bereich der Ersatzberechtigten zuzurechnenden Beisitzer besteht, zu bestellen sind und wie das Verfahren der Schiedsstelle einschließlich der Kosten zu regeln ist,

c) dass Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds im Wege der Klage erst geltend gemacht werden können, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist, sofern nicht seit der Anrufung der Schiedsstelle mehr als drei Monate verstrichen sind.

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