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Neuer Service bei der Telefonauskunft: Suche nach Name und Adresse auch über Rufnummer möglich
Wer sich in Eile lediglich eine Rufnummer notiert hat und nicht mehr weiß, ob sich ein Freund oder eine Firma hinter der anonymen Zahlenreihe verbirgt, kann sich künftig mit Hilfe der Nummer auf die Suche nach dem passenden Telefonteilnehmer machen.
Das neue Telekommunikationsgesetz, das am 26. Juni in Kraft getreten ist, erlaubt die so genannte Invers- oder auch Rückwärtssuche. Das bedeutet, Auskunftsdienste dürfen künftig über die Telefonnummer Name und Adresse von Teilnehmern rückverfolgen und diese Daten an fahndende Kunden weitergeben. „Doch die Inverssuche ist nur dann erlaubt, wenn der gesuchte Teilnehmer im Telefonbuch oder einem elektronischen Kundenverzeichnis eingetragen und darauf hingewiesen worden ist, dass er gegen das Aufspüren über die Rufnummer Widerspruch einlegen kann“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW und gibt einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regeln, die Telekommunikationsanbieter beachten müssen, wenn sie den neuen Auskunftsservice anbieten:
Die bisherige Auskunftspraxis, über die Angabe eines Namens die entsprechende Rufnummer zu erfragen, bleibt bestehen. Auskunftsdienste dürfen Nummern oder Auskünfte über Anschrift, Beruf, Branche auch künftig nur preisgeben, wenn ein Teilnehmer mit der Weitergabe seiner persönlichen Daten einverstanden ist. Diese Angaben müssen den Hinweisen im öffentlichen Telefonbuch entsprechen.
Bei der Inverssuche gibt’s jedoch eine Einschränkung. Wird künftig ein Teilnehmer über eine Rufnummer identifiziert, darf die Telefonauskunft nur die im Telefonbuch veröffentlichen Namen und Anschriften nennen. Die Angabe des Berufs oder der Branche ist hierbei untersagt. Eine Suche über die Rufnummer darf von telefonischen Auskunftsdiensten nur dann angeboten werden, wenn Kunden, die bereits im Telefonbuch oder in einem elektronischen Verzeichnis eingetragen sind, gegen die Inverssuche keinen Widerspruch eingelegt haben. Die Auskunftsdienste müssen ausdrücklich auf dieses Widerspruchsrecht hinweisen. Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht wird über die Telefonrechnung des Netzanschlussbetreibers versandt, also in den meisten Fällen über die Deutsche Telekom AG. Diese informiert zurzeit ihre Kunden über die aktuellen Telefonrechnungen.
Telefonkunden, die nicht wollen, dass Name und Anschrift über ihre Rufnummer ermittelt werden können, sollten der Inverssuche unverzüglich widersprechen. Der Widerspruch kann jederzeit kostenlos beim Netzanschlussbetreiber schriftlich oder telefonisch eingelegt werden.
Hilfestellung und Informationen zum neuen Service der Telefonauskunft bietet die telefonische Rechtsberatung der Verbraucherzentrale NRW - für 1,86 Euro pro Minute aus dem Deutschen Festnetz - montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr unter (0190) 89 79 69.
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW 19.07.2004
Telefonauskunft darf Name und Adresse der Telefonkunden preisgeben
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