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Wer nach dem 28. Juni 2004 einen Flug bucht, kann auf erweiterte Schadenersatzregelungen bei Unfällen, Verspätungen oder Gepäckschäden abheben: Dann nämlich tritt hierzulande das so genannte Montrealer Übereinkommen in Kraft, das Fluggäste durch verbesserte Verbraucherrechte vor manchem Sturzflug auf internationalen Strecken bewahrt:
Personenschäden: Die zurzeit noch festgeschriebene Haftungsobergrenze bei Personenschäden entfällt. Mussten die Fluggesellschaften bis dato den betroffenen Passagieren bei Unfällen höchstens 27.354 Euro zahlen, ist diese Höchstgrenze nun gecancelt und der gesamte Schaden muss übernommen werden. Außerdem: Grundsätzlich ausgeschlossen war die Haftung, wenn die Airline einen Schaden nicht verschuldet hatte. Die Ursachen spielen nunmehr bis zu einem Schaden von zurzeit 121.000 Euro keine Rolle mehr - für Schadenersatzansprüche bis zu dieser Grenze ist es unerheblich, ob die Fluggesellschaft diese selbst verursacht oder zum Beispiel das Wetter Kapriolen geschlagen hat. Wird dieses Limit hingegen überschritten, muss die Gesellschaft nicht mehr aufkommen, wenn sie nachweislich nicht für den Schaden verantwortlich ist.
Verspätungen: Wenn wegen Verspätungen von Maschinen Anschlussflüge oder Geschäftsabschlüsse platzen oder zusätzliche Hotelübernachtungen eingelegt werden müssen, gilt künftig eine Schadenersatzobergrenze von zurzeit 5.020 Euro. Vorausgesetzt, der Passagier kann diese Folgeschäden glaubhaft darlegen und zum Beispiel durch Hotelrechnungen, Sitzungsprotokolle oder Umbuchungen von Flügen dokumentieren. Ist höhere Gewalt im Spiel, greift die Schadenersatzpflicht allerdings auch weiterhin nicht. Landet der Flieger wegen Eis und Schnee nach der Zeit oder halten die streikenden Fluglotsen die Maschinen in der Warteschleife, erleben die Passagiere auch nunmehr in Sachen Schadenersatz eine Bruchlandung.
Gepäckbeschädigungen oder -verlust: Geht das Gepäck auf Irrflug ohne Wiederkehr, wird es beschädigt oder zerstört, haben Passagiere nun verbesserte Ansprüche im Koffer. Denn mussten Fluggesellschaften bislang nur bis zu einer Höchstgrenze von rund 27 Euro pro Kilogramm Gepäck haften, ist es nun unerheblich, wie viel Trolley oder Hartschalen-Begleiter auf die Waage bringen. Schäden bis zu 1.210 Euro werden bei Verlust, Beschädigung, Zerstörung oder Verspätung von aufgegebenem Reise- wie von Handgepäck ersetzt. Das gilt übrigens auch dann, wenn das Gepäck einen Umweg gemacht hat und zum Beispiel erst nach drei Tagen am Zielflughafen eintrifft. Kosten für Ersatzkleidung oder Toilettenartikel sind vom Airliner zu übernehmen.
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW 22.06.2004
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