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Betrügerische Arbeitsvermittlung

Arbeitsvermittlung unter verschleierter 0190-Nummer

Sachsens Verbraucherschützer forderten Überprüfung und Einleitung wirksamer Maßnahmen

Fraglich ist, ob jene Anrufer tatsächlich eine Arbeit vermittelt bekamen, als sie versuchten, unter der Telefonnummer (019085) 99 60 03 06 eine „Private Arbeitsvermittlung“ zu erreichen. Mit Sicherheit hingegen werden sie auf ihrer Telefonrechnung für diesen Anruf eine ansehnliche Summe entdecken, denn es handelte sich um die teure Mehrwertdienste-Rufnummer 0190 - 8 - 599 600 306, bei der jede Verbindung 1,86 Euro pro Minute kostet. „Werbung mit Verdienstmöglichkeiten ohne nähere Angabe der dem Anrufer entstehenden Kosten ist unlauter“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, unter Berufung auf Urteile der OLG München bzw. Düsseldorf aus dem Jahre 2001.

Die in einer großen Leipziger Tageszeitung unter der Rubrik Arbeitsvermittlung beispielsweise am 17./18. Juli sowie am 21. Juli 2004 veröffentlichte Anzeige versprach „Einstellungen für sofort“ für ganz Deutschland. Gesucht würden Kraftfahrer, Helfer, Bürokaufleute, Lagerarbeiter, Staplerfahrer. Mit der verschleierten Schreibweise der Rufnummer war nicht sofort erkennbar, dass es sich um eine teure 0190-Mehrwertdienste-Rufnummer handelt. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben, wurde deshalb der Preis dafür offensichtlich wohlweislich gar nicht erst angegeben.

Die Verbraucherzentrale Sachsen ist empört über die Skrupellosigkeit, mit der hier ein Arbeitsvermittler gerade jene Menschen abzuzocken versucht, die auf jeden Cent angewiesen sind. Sie hat den Vorgang sowohl der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) als auch der Freiwilligen Selbstkontrolle Mehrwertdienste e.V. (FST) angezeigt. Beide haben schriftlich zugesagt, die Angelegenheit zu prüfen. Während die FST ihre Mitglieder nur auf den Verstoß gegen ihren Verhaltenskodex aufmerksam machen und zur Einleitung wirksamer Maßnahmen auffordern kann, hat die RegTP weitergehende Befugnisse. Sie kann im Falle der gesicherten Kenntnis der rechtswidrigen Nutzung von Mehrwertdienste-Rufnummern deren Abschaltung anordnen und den Rechnungsersteller dazu auffordern, keine Rechnungslegung vorzunehmen. „Immerhin“, so Bettina Dittrich, „ist Arbeitsvermittlung erlaubsnispflichtig“. Selbst wenn, was bezweifelt werden darf, im vorliegenden Fall eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung vorliegt, ist es damit nicht automatisch zulässig, eine Mehrwertdienste-Rufnummer zur Arbeitsvermittlung zu benennen.

Rat und Hilfe rund um die Telefonrechnung gibt es bei den sächsischen Verbraucherschützern. Wo die nächstgelegene Beratungsstelle ist, erfährt man für 12 Cent pro Minute am Auskunftstelefon unter 0180-5 79 77 77 montags bis freitags zwischen 9 und 16 Uhr oder im Internet unter www.vzs.de.

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen 11.08.2004


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