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Sachsens Verbraucherschützer informieren über das In-Kraft-Treten neuer Regelungen
Ab 28. Juni 2004 genießen Flugreisende mehr Rechte. Wenn sich ein Flug verspätet oder ausfällt oder der Reisende wegen Überbuchung nicht befördert wird, gelten neue Schadenersatzregelungen.
Grundlage ist das so genannte Montrealer Übereinkommen, das am 28.06.2004 für Deutschland und die EG in Kraft tritt und das bisher für Haftungsfragen geltende Warschauer Abkommen ablöst. Damit treten in Deutschland gleichzeitig das modifizierte Luftverkehrsgesetz und die jüngst vom europäischen Rat verabschiedete VO über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste in Kraft.
Verspätungen: Wer wegen eines verspäteten Fluges einen Schaden erleidet, z.B. Anschlussflüge verpasst, wer zusätzliche Übernachtungen einlegen muss, kann diesen Schaden von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen, so er ihn durch Hotelrechnungen, Umbuchung von Flügen o.ä. belegen kann. Die Schadenersatzpflicht greift auch weiterhin nicht, wenn höhere Gewalt die Ursache ist, z.B. der Flieger wegen Eis und Schnee später landet oder sich durch streikende Fluglotsen die Flüge verspäten. Unabhängig von Schadenersatzleistungen steht dem Reisenden bei Überbuchungen ein nach der Flugentfernung gestaffelter Ausgleich zwischen 250 und 600 Euro zu (für Flüge bis zu einer Strecke von 1500 km 250 Euro, zwischen 1500 und 3500 km 250 Euro und bei längeren Flügen 600 Euro).
Personenschäden: Bei Personenschäden entfällt eine bisher geltende Haftungsobergrenze, hat die Fluggesellschaft den Unfall verschuldet haftet sie unbegrenzt. Eine verschuldensunabhängige Haftung wurde eingeführt. Für Schadenersatzansprüche bis zu einer Höhe von zur Zeit ca. 121.000 Euro ist es unerheblich, ob die Fluggesellschaft den Schaden selbst verursacht hat oder beispielsweise das Wetter dafür ursächlich ist.
Gepäckverlust oder -beschädigungen: Die Haftungssumme für auf dem Flug verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck wurde erhöht und ist nicht mehr abhängig davon, mit wie viel Kilogramm Gepäck der Flugreisende eingecheckt hat. Die genaue Höhe der Entschädigungssummen sind im Luftverkehrsgesetz angegeben, allerdings nicht in Euro, sondern in Rechnungseinheiten, so genannten „Sonderziehungsrechten“, eine vom internationalen Währungsfonds festgesetzte Recheneinheit, die sich aus dem Kurs verschiedener Währungen ergibt.
Wichtig: Im Falle von Schäden durch Verspätung oder Beschädigung von Gepäck rät die Verbraucherzentrale Sachsen, dies unverzüglich bei der Fluggesellschaft zu melden.
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen 29.06.2004
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