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Rechtsschutzversicherung

In Anlehnung an die GDV- Musterbedingungen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ( ARB 2000 ) ( Unverbindliche Empfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV) lassen sich beispielhaft folgende Arten des Versicherungsschutzes skizzieren (Bitte beachten Sie, dass jede Rechtsschutzversicherung eigene Allgemeine Versicherungsbedingungen hat, die von den nachfolgend dargestellten Grundsätzen abweichen können!):

Besondere Angaben im Versicherungsschein bei der Rechtsschutzversicherung

Soweit eine Rechtsschutzversicherung Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, muß im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden.

Beauftragt die Rechtsschutzversicherung mit der Leistungsbearbeitung ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen, muss dieses im Versicherungsscheinbezeichnet werden.

Geltendmachung der Versicherungsleistung bei Schadebabwicklungsunternehmen

Ansprüche auf Erbringung der Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können nur gegen ein Schadenabwicklungsunternehmen geltend gemacht werden, wenn ein solches mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist. Dafür wirken erstrittene Titel für und gegen den Rechtsschutzversicherer.

Auswahl des Rechtsanwalts

Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer selbst entscheiden, welchen Rechtsanwalt er zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, der seine Interessen wahrnehmen soll, aauswählt. Die Vergütung des Rechtsanwalts darf jedoch die Vergütung, die die Rechtsschutzversicherung nach dem Versicherungsvertrag trägt, nicht übersteigen. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen, insbesondere außergerichtliche Interessen, in Anspruch nehmen kann.

Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein "europäischer" Anwalt sein, wenn er berechtigt ist, unter einer in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) genannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.

Streit über Rechtsschutzbedürfnis zwischen Versicherer und Rechtsschutzversicherung

Es kann vorkommen, dass Streit mit der Rechtsschutzversicherung ensteht, weil diese in dem einen oder anderen Fall eine Kostenübernahme ablehnt. Dies kann z.B. im Falle der mangelnden Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit geschehen. Für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung ihre Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren vorzusehen. In diesem Verfahren sollen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Das Gutachterverfahren kann auch durch ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Objektivität ersetzt werden.

Die Rechtsschutzversicherung hat den Versicherungsnehmer bei Ablehnung ihrer Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterläßt die Rechtsschutzversicherung den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im konkreten Fall als anerkannt.

Zwingende Regelungen

Die vorstehenden Regelungen sind grundsätzlich zwingend. Die Rechtsschutzversicherung darf hiervon zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abweichen.


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