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Zwei Jahre Haftung für Sachmängel

Seit Beginn des Jahres 2002 haben Händler zwei Jahre lang für Mängel an gekauften Sachen einzustehen. Käufer machen seit Einführung der gesetzlichen Änderungen häufig die Erfahrung, dass sich Händler bei Mängeln, die erst nach Ablauf der ersten 6 Monate auftreten, weigern, diese anzuerkennen und die Kunden schlicht mit dem Argument abwimmeln, der Käufer müsse jetzt mit Hilfe eines Sachverständigen beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war.

„Richtig ist zwar“, so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, „dass die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels nach Ablauf der ersten 6 Monate nach dem Kauf wieder beim Kunden liegt“. Das entspricht aber im Übrigen der Rechtslage, wie sie bis zum 31.12.2001 auch für die damals noch 6-monatige Gewährleistungsfrist galt. Kein Händler ist damals auf die Idee gekommen, vom Kunden ein Sachverständigengutachten dafür zu verlangen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft war. „Mit einem solchen Verlangen“, so die Verbraucherschützerin, „werden Kundenrechte jetzt häufig ausgehebelt. Unseres Erachtens werden Kunden viel zu schnell mit berechtigten Käuferansprüchen abgewiesen, wenn mehr als 6 Monate nach dem Kauf vergangen sind. Das geht teilweise so weit, dass Käufer, die eine Ware reklamieren wollen, nur zwischen einer kostenpflichtigen Reparatur, der Rückgabe der Ware im unreparierten Zustand oder der Entsorgung wählen dürfen.“

Sachsens Verbraucherschützer wollen es genauer wissen und rufen Betroffene auf, ihre Erfahrungen mitzuteilen. Dazu gibt es in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen und im Internet unter www.vzs.de einen Reklamationsfragebogen. Wer den Fragebogen in einer der Beratungsstellen abgibt, kann sich dort gleich zu seinen Problemen beim Reklamieren beraten lassen.

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen 02.03.2004


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