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Grundschuld

Eine Grundschuld ist nichts anderes, als die Verpflichtung aus einem Grundstück einen bestimmten Betrag zu zahlen. Im Zweifel wird dieser Betrag aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung erlangt.

Die Grundschuld hängt - und das ist gleichzeitig das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zur Hypothek - nicht von einem bestimmten Anspruch ab. D.h. die Grundschuld besteht grundsätzlich einmal völlig unabhängig neben etwaigen schuldrechtlichen Anspüchen.

Im Gegensatz dazu steht die Hypothek, die das Bestehen eines bestimmten Anspruches zur Voraussetzung hat.

Freilich ist es nun so, dass die Grundschuld überwiegend als sog. Sicherungsgrundschuld bekannt ist, d.h. dass mit der Bestellung einer Grundschuld an einem Grundstück ein Anspruch auf Rückzahlung eines Kredits gesichert wird.

Die beiden Ansprüche aus der Grundschuld und aus der Rückzahlung des Kredits sind jedoch nicht miteinander "verknüpft"; man spricht von der fehlenden Akzessorietät. Erlischt demnach der Anspruch auf Rückzahlung des Kredits ist das für den Bestand der Grundschuld zunächst unbeachtlich. Natürlich hat der Kreditnehmer, der alles zurückbezahlt hat, aber einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld. Die Löschung geschieht jedoch nur, wenn sie aktiv betrieben wird.

Bei der Hypothek ist das anders: Hier verliert der Gläubiger nach dem Erlöschen des Kreditanspruchs (für den die Hypothek bestellt ist) "automatisch" die Möglichkeit, aus der Hypothek vorzugehen.

Eine Grundschuld kann vorteilhaft sein, wenn man einer Bank dauerhaft eine Sicherheit bestellen möchte. Mit der eingeräumten Sicherheit kann die Bank immer wieder neue Kredite gewähren. Es ist sozusagen wie ein Pfand, auf dessen Grundlage mehrere Kredite gewährt werden können.

Bei einer Hypothek muss die Bestellung immer wieder neu erfolgen wenn ein Kredit zurückgezahlt wurde, weil der Anspruch dann erloschen ist.


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