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Wirklich ein Schnäppchen?

Die Verbraucherzentrale Bayern erhält derzeit vermehrt Beschwerden zu Sonderangeboten von Billigdiscountern. In Zeitungsanzeigen und Prospekten werden Produkte wie Bohrmaschine oder Radiowecker aufwändig beworben. Im Geschäft heißt es dann, dass das Sonderangebot leider ausverkauft sei.

Viele verärgerte Verbraucher fragen sich, ob es zulässig ist, die Kunden mit günstigen Sonderangeboten in den Laden zu locken und dann die Versprechen nicht einzuhalten. Die Antwort der Verbraucherschützer ist eindeutig: "Wer mit Sonderangeboten wirbt, muss für einen angemessenen Zeitraum nach der Reklame die Waren auch anbieten können". Ohne einen ausreichenden Vorrat zu haben, mache der Händler ein Lockvogelangebot und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht.

"Ein Anspruch, die Sonderangebotsware tatsächlich kaufen zu können, leitet sich daraus aber nicht ab", bedauert die Verbraucherzentrale.

Zwar können Händler, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, abgemahnt werden. Sie müssen dann erklären, den beworbenen Artikel künftig nicht mehr ohne ausreichende Stückzahl anzubieten. Diese Gesetzeslage hält jedoch Markus Saller, Jurist der Verbraucherzentrale Bayern, für nicht ausreichend. Der Unterlassungsanspruch sei nur in die Zukunft gerichtet und der konkrete Wettbewerbsverstoß bleibe ohne Folgen für den Händler.

"Wir fordern in solchen Fällen einen Schadenersatzanspruch des Verbrauchers und die Möglichkeit, durch unlautere Werbung erzielte Unrechtsgewinne abzuschöpfen", so Verbraucherschützer Saller.

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bayern 17.09.2002


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