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Discounter-Hochzeit

Vor der Buchung des in diesen Tagen von der Firma Plus angebotenen Hochzeitsservice rät die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zu kritischer Prüfung. Das immerhin 2222 Euro teure Angebot birgt einige Risiken und Unwägbarkeiten.

„Am problematischsten finden wir, dass der Preis für das gesamte Fest acht Wochen vor dem großen Tag im Voraus bezahlt werden muss“, meint Verbraucherschützerin Hannelore Brecht-Kaul. Wird der Veranstalter während dieser acht Wochen zahlungsunfähig, ist das Geld mit großer Wahrscheinlichkeit verloren. Bei Vorauskasse besteht zudem keine Möglichkeit mehr, einen Teil des Preises zurück zu behalten, wenn man mit der gebotenen Leistung nicht zufrieden ist.

Auch die unpräzisen Leistungsbeschreibungen im Internet könnten zu unschönen Überraschungen führen. Weder ist aufgeführt wie das Kuchenbuffet aussehen soll, noch welche Getränke genau angeboten werden. Die Dekoration des Raumes bezahlt man, ohne zu wissen, wie sie aussieht. Ist man neugierig, was die Abendbuffets bieten, teilen zwei von vier für Baden-Württemberg angegebenen Häuser mit: „Der Küchenchef stellt Ihr Buffet noch zusammen“. Eine Buchung würde hier bedeuten, die Katze im Sack zu kaufen. Falls Braut oder Bräutigam während der letzten vier Wochen vor dem großen Fest kalte Füße bekommen und es sich doch anders überlegen, bekommen sie nur ein Fünftel des im Voraus bezahlten Preises zurück. 80% Stornokosten sind aus Sicht der Verbraucherzentrale allerdings völlig unangemessen, da ein Großteil der vereinbarten Leistung, nämlich das Essen, im Stornofall gar nicht erbracht werden muss.

Hannelore Brecht-Kaul: „Die klassische Hochzeitsvorbereitung macht zwar mehr Arbeit, ermöglicht aber die Details für das Fest genau nach den eigenen Vorstellungen festzulegen. Wer sich dennoch für den Hochzeits-Service interessiert, sollte auf jeden Fall die Geschäftsbedingungen mit denen 100 Prozent Vorauszahlung und 80 Prozent Stornokosten vereinbart werden, streichen.“ Eine vollständige Bezahlung sei erst nach Erbringen der vereinbarten Dienstleistung zu rechtfertigen.

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale BaWü 12.03.2003


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