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Kerosinzuschlag

Seit Mitte des Jahres steht fest: Neckermann (NUR Touristik) und TUI mussten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Niederlage einstecken. Deutschlands größte Reiseveranstalter hatten gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte (OLG) Celle und Frankfurt in Sachen „Kerosinzuschlag“ Revision eingelegt und diese unbemerkt von der Öffentlichkeit zurückgenommen. Die Verbraucher-Zentrale Niedersachsen e.V. (VZN) weist darauf hin, dass Verbraucher ihre Ansprüche geltend machen sollten, da die Firmen zur Zahlung verpflichtet sind.

Zu Zeiten als die Reisebranche boomte und die Buchungszahlen stiegen, mussten die Verbraucher für den so genannten „Kerosinzuschlag“ tiefer in die Taschen greifen. Fast alle deutschen Reiseveranstalter verteuerten im Gleichschritt die Flugreisen durch den Kerosinaufschlag um 12,00 bis 34,00 Euro. Selbst für bereits gebuchte Reisen wurde zum Jahreswechsel 1999/2000 unter Hinweis auf Preisänderungsklauseln eine Nachzahlung verlangt. Wer fliegen wollte, musste zahlen. Doch hier spielten die Gerichte nicht mit. Einmal geschlossene Verträge waren einzuhalten. Nachträglich seien keine Forderungen mehr möglich, bestätigten unter anderem die Oberlandesgerichte Celle und Frankfurt. Viele Reiseveranstalter gaben sich allerdings mit dem Urteil nicht zufrieden und klagten vor dem BGH. Mit wenig Erfolg, denn kleinere Veranstalter verloren ihre Prozesse.

Jürgen Rosner, Jurist der Verbraucher-Zentrale Niedersachsen vermutet, dass die geringe Erfolgsaussicht Neckermann und TUI veranlasste, ihren Revisionsantrag zurückzunehmen. „Ein gut getarnter Rückzug ist allemal besser als einen Prozess mit Pauken und Trompeten zu verlieren“, behauptet der Jurist. NUR Touristic zog die Revision bereits im April diesen Jahres zurück, Ende Juni folgte TUI. Beide Firmen sind verpflichtet, Nachschläge auf seinerzeit bereits geschlossene Reiseverträge zurückzuerstatten. Der Verbraucher muss seine Ansprüche nur geltend machen. „Probleme dürfte es nicht geben, denn die OLG-Urteile haben Bestand“, betont Rosner.

Quelle: Presseinfo der Verbraucherzentrale Niedersachsen 12.12.2003


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