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Krankenkassen müssen nachzahlen

Für die Krankenkassen kommt es wieder einmal knüppeldick. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichtes (B 1 KR 36/01 R) können gesetzlich Versicherte, die zwischen August 1997 und Juni 2000 Krankengeld bezogen haben, einen ordentlichen Nachschlag erwarten und im Zweifel jetzt auch einklagen.

„Wir begrüßen dieses Urteil, denn es bestätigt unsere seit langem vertretene Rechtsauffassung“, betont Jürgen Rosner von der Verbraucher-Zentrale Niedersachsen.

Zum Hintergrund: Früher wurden bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt. Ging es allerdings ans Zahlen des Krankengeldes, blieben die so genannten Einmalzahlungen außen vor. Zahlreiche Versicherte zogen vor Gericht, die Kassen drohten in der Flut der Verfahren zu ertrinken. Um weitere Klagen zu vermeiden, sagten sie in gemeinsamen Erklärungen zu, nach rechtskräftiger Entscheidung in Musterprozessen etwaige Nachteile auszugleichen. Widerspruchs- oder Klagefristen sollten im Einzelfall keine Rolle spielen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2000, dass Einmalzahlungen zu berücksichtigen seien. Der Gesetzgeber traf jedoch nur eine Regelung für die Zukunft. Rückwirkend sollte sie nur gelten, wenn Widerspruch oder Klage erhoben waren. Den Schwarzen Peter hatten damit die Kassen. Diese konnten ihr Versprechen nicht einlösen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Mit Bedauern teilten sie ihren Versicherten mit, dass die ergangenen Bescheide unanfechtbar seien.

Dabei übersahen sie jedoch, dass gerade das gegebene Versprechen die Verbraucher daran gehindert hatte, Widerspruch einzulegen. Das Bundessozialgericht sieht das genauso und gibt durch sein Urteil allen Betroffenen die Möglichkeit, diesen Widerspruch nachzuholen, auch wenn die Frist längst abgelaufen ist. Nur wenn förmliche Bescheide mit einer Rechtsmittelbelehrung ergangen sind, könnten nach Ansicht der VZN Nachforderungen scheitern. Im Durchschnitt dürfte sich die Nachzahlung auf etwa 10 bis 15 Prozent des Krankengeldes belaufen. Die VZN rät allen Betroffenen, die Anträge umgehend zu stellen. Schriftliche Verbraucherinformationen sowie ein Musterbrief an die Krankenkassen, um den Anspruch geltend zu machen, sind in jeder Beratungsstelle der VZN erhältlich.

Quelle: Presseinfo der Verbraucherzentrale Niedersachsen 28.03.2003


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