Gutschein zum Fest - mit oder ohne Frist?

Verbraucherzentrale klärt über Verbraucherrechte auf.

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Weihnachten steht vor der Tür

Ein Gutschein unter dem Weihnachtsbaum ist besonders unter „Schenkern“ beliebt, die dem Beschenkten die Auswahl in aller Ruhe überlassen wollen. Doch beim Einlösen treten immer wieder Irritationen auf - während die Einen glauben, Gutscheine seien unbefristet gültig, meinen andere, sie müssten bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres eingelöst werden. Und welche Ansprüche hat der Beschenkte, wenn der Händler pleite geht oder seinen Standort verlegt?

„Rechtliche Regelungen ausdrücklich für den Gutschein gibt es nicht,“ stellt dazu Rechtsexperte Hartmut G. Müller von der Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. klar und weist darauf hin, dass die rechtlichen Konsequenzen unter anderem von der Art des jeweiligen Gutscheins abhängen: „In der Praxis des Einzelhandels werden Gutscheine insbesondere als Geschenkgutscheine und Umtauschgutscheine ausgegeben.“

Beim Geschenkgutschein zahlt der Kunde einen gewissen Betrag an den Händler und erhält dafür eine Urkunde, in der in der Regel der Betrag des Guthabens sowie häufig auch der Name des Berechtigten genannt ist. Die Nennung eines Namens im Gutschein hat bei Geschenkgutscheinen nach Ansicht der Rechtsprechung nur den Zweck, die persönliche Beziehung zwischen dem Beschenkten und dem Schenker zu dokumentieren, ohne dass daraus zu schließen ist, allein der Beschenkte dürfe den Gutschein einlösen (AG Northeim, Urteil vom 26.8.1988, Az.: 3 C 460/88). Die meisten Gutscheine werden ohne Prüfung des Anspruchs an denjenigen eingelöst, der den Schein vorlegt. Der Beschenkte kann ihn also an einen Dritten veräußern mit der Folge, dass der Aussteller auch diesem gegenüber den Schein einlösen muss.Solche Gutscheine gelten rechtlich als Wertpapiere i.S.d. § 807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und fallen deshalb unter die wertpapierrechtlichen Regeln des BGB. Das heißt übrigens auch, dass der berechtigte Inhaber die Leistung ohne den Gutschein in der Regel nicht einfordern kann.

Umtauschgutscheine werden im Handel als Kaufanreiz für den Umtausch mangelfreier Waren angeboten, gelegentlich aber auch bei Reklamationen mangelhafter Waren anstelle des Umtauschs. Beide sind deutlich voneinander zu unterscheiden: Ein Gutschein für den Umtausch fehlerfreier Waren aus Kulanz ist für den Verbraucher vorteilhaft, da es entgegen einem weit verbreiteten Irrtum kein Recht darauf gibt. Mit diesem Schein kann der Inhaber neu wählen, wenn etwas nicht gefällt oder passt, ohne Gründe anzugeben. Vor allem in der Weihnachtszeit bieten die meisten Einzelhandelsgeschäfte und Kaufhäuser den Umtausch originalverpackter Ware gegen einen Wertgutschein an, den sie dann auch einlösen müssen. Dennoch: Einen Rechtsanspruch auf Umtausch gibt es bei einwandfreier Ware nicht!

Ob ein Umtauschgutschein im Austausch für mangelhafte Ware vorteilhaft ist, kann nur der betroffene Verbraucher selbst entscheiden - denn dass muss er in der Regel nicht akzeptieren. Bei einer berechtigten Reklamation kann er sich auf seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche laut BGB §§ 437 ff berufen. Danach steht ihm zunächst die „Nacherfüllung“ durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware zu - und zwar nach seiner Wahl! Mit der Ausstellung eines Gutscheins muss der Kunde sich nicht zufrieden geben; eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Wenn sich der Betroffene jedoch für einen angebotenen Gutschein entschieden hat, kann er keine anderen Gewährleistungsrechte mehr wählen.

Erwerber und Inhaber von Gutscheinen können so manche Enttäuschung vermeiden, wenn sie folgende Tipps der Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. beachten:

1) Einen Gutschein sollte man möglichst zeitnah einlösen. Geht er nämlich verloren, könnte jeder Finder problemlos damit einkaufen - es sei denn, er ist mit dem Namen des Beschenkten versehen, weil dieser eine Spezialanfertigung (z. B. Neubezug der Polstergarnitur) einlösen soll; hier darf der Händler keinem anderen Inhaber des Gutscheins die Leistung gewähren.

2) Zu achten ist darauf, dass eine Einlösefrist auf dem Gutschein nicht zu kurz bemessen ist (z. B. nur 3 Monate). Zwar beurteilten einige Gerichte eine zu kurze Frist als unwirksam und der Gutscheininhaber behält seine vollen Rechte, doch das kann nur im konkreten Einzelfall eingeschätzt werden. Schließlich hat auch der Händler ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, in welchem Zeitraum er ein bestimmtes Angebot vorhalten muss. Dass ein Gutschein für den Besuch eines bestimmten Films oder Theaterstücks nur für die jeweilige Spielzeit gelten kann, versteht sich von selbst.

3) Die Einlösung des Gutscheins in Bargeld ist grundsätzlich nicht möglich, wenn der Händler das nicht möchte. Dagegen ist ihm die schrittweise Einlösung eines Gutscheines durch den zeitlich verschobenen Kauf von mehreren Waren in der Regel zuzumuten. Dem Händler entsteht kein Verlust, da er die entsprechenden Einlösebeträge auf dem Gutschein vermerken kann.

4) Ist die vereinbarte und auch angemessene Einlösefrist abgelaufen, hat der Gutscheininhaber kein Recht auf Einlösung mehr. Nur der Ersterwerber des Gutscheines kann dann sein Geld vom Händler zurück verlangen abzüglich einer Schadensersatzsumme, denn für den Händler ist ein „Geschäft geplatzt“. Die Höhe schwankt im Einzelfall zwischen 10 und 20 % und liegt bei Spezialanfertigungen sicher auch darüber. Bestehende Ansprüche aus befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren jedoch nach drei Jahren. Diese Frist sollte man unbedingt im Auge behalten!

Auf „Nummer Sicher“ geht man mit einem selbst gestalteten Gutschein für einen gemeinsamen Kinobesuch oder eine Reise, oder man stellt die Erfüllung eines Wunsches in einem bestimmten finanziellen Rahmen in Aussicht.

Individuellen Rat zum Thema „Gutschein“ erhalten Interessierte  in den Verbraucherberatungsstellen - Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 (12 ct / min) Mo bis Fr von 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr - sowie  am Beratungstelefon unter 01907 / 712 91 (1,24 € / min) Mo, Di, Do, Fr von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr.

Quelle: Presseinfo der Verbraucherzentrale Brandenburg 10.12.2003


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