Eigene Getränke im Fitness-Studio zulässig!

Apfelschorle empfohlen.

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Sport im Fitness-Studio

Immer mehr Bundesbürger interessieren sich für Gesundheitsfragen und treiben Sport, um fit zu sein. Täglich holen sich Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. (VZB) Rat zu Fitnessverträgen, Wellnessangeboten oder gesunden Lebensmitteln. Da einige Sportstudios einer Besucherflaute in den Sommermonaten durch besondere Werbeaktionen begegnen, konzentriert sich der Beratungsbedarf gegenwärtig auf die Zulässigkeit bestimmter Werbeversprechen, die Vertragsgestaltung von Fitness-Studios sowie präventive Informationen für den persönlichen Weg zur Fitness.

In Sportstudioverträgen, die Rat suchende prüfen lassen wollten, fand Verbraucherschützerin Sabine Fischer schon häufiger Vertragsklauseln, die Freizeitsportler unangemessen benachteiligen: „Vor allem Kündigungsregelungen werden oftmals so gestaltet, dass Verbrauchern ihre gesetzlichen Rechte verwehrt bleiben.“ In anderen Fällen sprechen Studios Verbote aus, wonach Mitglieder zum Training keine eigenen Getränke mitbringen dürfen und daher ihren erhöhten Getränkebedarf bei der sportlichen Betätigung ausschließlich durch meist überteuerte Powerdrinks aus dem Studioangebot befriedigen müssen.

„Solche Anbieter mahnen wir ab und fordern sie auf, die unwirksamen Regelungen aus ihren Verträgen zu streichen,“ erläutert Fischer das Vorgehen der Verbraucherzentrale und resümiert: „Nur selten halten Studios dennoch an einer für Verbraucher nachteiligen Vertragsgestaltung fest, so dass wir deren Interessen mit einer Klage durchsetzen müssen.“ Jüngstes Beispiel ist ein Beratungsfall, in dem ein Fitness-Studio aus Frankfurt (Oder) die „Getränkeklausel“ trotz Abmahnung weiter verwendete und in der Berufungsverhandlung beim Oberlandesgericht Brandenburg an der Havel mit Urteil vom 25.06.2003 (AZ: 7 U 36/03) der VZB unterlag. Das Studio darf eine solche Klausel in seinen Verträgen zukünftig nicht mehr verwenden, da nicht gewährleistet ist, dass die angebotenen Getränke stets zu angemessenen Preisen erworben werden können. Stoßen Freizeitsportler in ihrem Fitness-Studio noch auf die recht verbreitete „Getränkeklausel“, sollten sie den Betreiber unter Berufung auf das Urteil auf deren Unzulässigkeit hinweisen; genügt das nicht, unterstützt die VZB selbstverständlich bei der Durchsetzung der Verbraucherrechte.

Dank dieses Urteils können sich viele Freizeitsportler nun vorteilhafter als bisher versorgen. Statt teure Powerdrinks in der Studiobar zu erwerben, hat Jeder die Möglichkeit, selbst ein wirklich gesundes und kostengünstiges Sportgetränk herzustellen. Dafür eignet sich am besten eine Mischung aus vitamin- und mineralstoffreichen Frucht- oder Gemüsesäften sowie Mineralwasser, aber auch geschmacklich mit Säften oder Zitrone abgerundeter Frucht- oder Kräutertee. Tipp der VZB für „heiße Zeiten“, insbesondere bei körperlicher Anstrengung: Apfelschorle aus Apfelsaft mit natrium- und magnesiumreichen Mineralwasser im Verhältnis 1:3!

Interessierte Verbraucher können sich ab sofort in allen Beratungsstellen des Landes rund um Fitnessverträge, Sport & Ernährung informieren:

 In der „Infothek“ finden sich Testberichte z. B. über verschiedene Sportgeräte ebenso wie Empfehlungen zu Wellness-Angeboten und gesunden Lebensmitteln zum kostenlosen Nachschlagen.

 Tipps zu Fitness-Verträgen gibt die VZB zum Preis von 2 Euro ab und bietet sie im Faxabruf an unter 0190 - 555 3 111 263 (4 S., 62 ct / min).

 Eine ganze Reihe von Ratgebern der Verbraucherzentralen ergänzt dieses Angebot zu spezifischen Themen, so das Heft „Fit für den Sport“ zum Preis von 5,80 Euro.

 Persönliche Beratungstermine vereinbart die VZB für alle Standorte unter 01805 / 00 40 49 (12 ct / min) Mo bis Fr von 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr.

Quelle: Presseinfo der Verbraucherzentrale Brandenburg 21.08.2003


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