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Seit Anfang dieses Jahres gilt europaweit und somit auch in Deutschland eine neue Trinkwasserverordnung (TWVO). Sie basiert auf der Grundlage einer EU- Richtlinie. Die TWVO definiert Mindestanforderungen an das Trinkwasser, so u.a. den Nitratgrenzwert von 50 mg/Liter.Verschärft wurden auch die Grenzwerte für die als Installationswerkstoffe verwendeten Schwermetalle wie Kupfer und Nickel. Der zulässige Bleigehalt soll nun stufenweise gesenkt werden. Vorgesehen ist, dass ab Dezember 2003 nur noch 25 mg/Liter zulässig sein sollen. Diese Größe soll bis Dezember 2013 auf 10 mg/Liter reduziert werden.
Das setzt allerdings voraus, dass die vielerorts noch im Einsatz befindlichen Bleirohre ersetzt werden müssen . Die neue TWVO berücksichtigt jetzt ausdrücklich, dass sich die Beschaffenheit des Trinkwassers auf dem Weg durch die Rohrleitungen verändert. Es ist jetzt vorgeschrieben, dass das Wasser nicht nur am Ausgang des Wasserwerkes, sondern auch beim Endverbraucher ( z.B. am Wasserhahn) noch einwandfrei beschaffen sein muss. Die VZB begrüßt diese verbraucherfreundliche Regelung. Hausbesitzer, die jetzt für die Einhaltung der Trinkwasserverordnung mitverantwortlich sind, sollten Folgendes beachten:
Unter Umständen sollten sie das Trinkwasser prüfen lassen, ob es noch den Qualitätsparametern entspricht. Wenn beispielsweise infolge einer nichtintakten Wasserbehandlungsanlage, massiver Korrosionserscheinungen oder aber infolge eines Wasserrohrbruchs das Wasser nicht mehr den Anforderungen der TWVO entspricht, muss unverzüglich das Gesundheitsamt informiert und ein Handwerksbetrieb beauftragt werden, den Regelzustand wieder herzustellen.
Besondere Vorschriften gelten jetzt für Häuser, die neben der Trinkwasserinstallation eine zweite Installation z.B. für Regenwasser haben. Zunächst muss die Anlage beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Zapfstellen für Regenwasser zum Beregnen des Gartens oder zum Betreiben der Waschmaschine müssen dauerhaft so gekennzeichnet sein, dass ersichtlich ist, dass es sich hier nicht um Trinkwasser handelt. Die beiden Systeme dürfen nicht miteinander verbunden sein. Darüber hinaus muss die Regenwasserleitung farblich vom Trinkwasserrohr zu unterscheiden sein.
Quelle: Presseinfo der Verbraucherzentrale Brandenburg 09.07.2003
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