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Telekom-Aktionäre

Am 21.05.2003 hat der BGH unter dem Az. IV ZR 327/02 ein Grundsatzurteil zur Deckungspflicht von Rechtsschutzversicherern für „börsengesetzliche Prospekthaftungsklagen“ gefällt. Ein Aktionär war der Auffassung, die Telekom habe ihn im Verkaufsprospekt zu ihrem dritten Börsengang nicht über intern bereits bekannte Risiken informiert und ihm dadurch Schaden zugefügt; dafür müsse sie nun haften. Als das Unternehmen jeden Schadenersatz ablehnte, wollte der Verbraucher die Telekom mit Unterstützung seiner Rechtsschutzversicherung Concordia AG verklagen - die ihn jedoch ebenfalls zurückwies.

Mit diesem aktuellen Urteil stellt der BGH klar, dass eine solche Klage nicht unter die Ausschlussklausel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen „aus dem Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften" fällt. Daher müsse die Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Klage gegen die Telekom übernehmen. Der Richterspruch ist über diesen Fall hinaus auch anwendbar auf Prospekthaftungsklagen gegen sonstige Unternehmen, beispielsweise des Neuen Marktes.

Für geschädigte Telekom-Aktionäre kommt das Urteil gerade noch rechtzeitig: Für zwischen Juni und Dezember 2000 gezeichnete Aktien läuft am 26. Mai 2003 die Verjährungsfrist ab, weil drei Jahre zuvor der Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde. Aus Zeitgründen sollten Betroffene ein Güteverfahren vor der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichstelle der Freien und Hansestadt Hamburg einleiten und damit die Verjährung mit Wirkung für 6 Monate hemmen (s. a. www.oera.hamburg.de). Hierfür ist vor Ablauf der Verjährung eine Antragsschrift an die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichstelle der Freien und Hansestadt Hamburg, Holstenwall 6, 20355 Hamburg, Fax: (0 40) 42 843 36 58, einzureichen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Für die Beratung über das Güteverfahren, das Protokollieren und die Zustellung des Güteantrags werden 20 Euro berechnet.

Aktionäre, die rechtsschutzversichert sind, sollten gleichzeitig ein qualifiziertes Anwaltsbüro mit der Einholung einer Deckungszusage des Versicherers beauftragen.

Betroffene erhalten indidviduellen Rat in den Verbraucherberatungsstellen -

Adressen, Terminvereinbarung und Öffnungszeiten unter 01805 / 00 40 49 (12 ct / min) Mo bis Fr von 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr - sowie

am Beratungstelefon unter 01907 / 712 91 (1,24 € / min) Mo, Di, Do, Fr von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr.

Quelle: Presseinfo der Verbraucherzentrale Brandenburg 23.05.2003


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