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Die brandenburgischen Verbraucherschützer sind betroffen über den Ausbruch des Irak-Krieges. Gleichzeitig stehen sie jenen Verbrauchern bei, deren bereits gebuchte Reisen in arabische Anrainerstaaten und in die Türkei noch bevorstehen. Das Auswärtige Amt hat in seinen weltweit gültigen Hinweisen vom 18. März betont, dass sich die Gefahr terroristischer Anschläge insbesondere in diesen Gebieten infolge des Irak-Konfliktes erhöht.
Das gilt erst recht nach Ausbruch des Krieges! Für die Türkei weisen die Sicherheitshinweise des Amtes aus, dass im gesamten Land erhöhte Vorsicht wegen der Gefahr von Terroranschlägen geboten ist. Das, so meinen die Verbraucherschützer, ist im rechtlichen Sinne ausreichend, um einen Reisevertrag in diese Gebiete kostenfrei zu kündigen. Krieg und auch die Gefahr von gezielten Terroranschlägen gegen Touristen ist höhere Gewalt mit einer konkreten erheblichen Gefahr für die Reisedurchführung sowie für Leib und Leben der Urlauber. Hier sind die Reiseveranstalter gefordert, ihren erhöhten Informations- und Aufklärungspflichten nachzukommen und die Reisenden nicht in gefährdete Gebiete zu schicken! Informiert der Veranstalter falsch oder gar nicht und muss der Reisende nach seiner Ankunft wegen erheblicher Gefahren vor Ort die Rückreise antreten, so stehen ihm nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. Oktober 2002 (AZ: X ZR 147/01) auch im Falle höherer Gewalt Schadensersatzansprüche zu, z. B. wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Doch soweit sollten es die Veranstalter nicht erst kommen lassen. Sie sind aufgerufen, nicht nur eine kostenlose Umbuchung in ein anderes Feriengebiet wie bisher zuzulassen, sondern außerdem eine kostenlose Stornierung von Reisen in die arabischen Anrainerstaaten einschließlich der Türkei als Frontstaat zu ermöglichen.
Wer Urlauber in dieser Situation möglicherweise in eine rechtliche Auseinandersetzung um Stornogebühren schickt, wird der Verantwortung in dieser prekären Sicherheitslage nicht gerecht! Gleichwohl verkennen die Verbraucherschützer nicht, dass im rechtlichen Sinne die konkrete Gefahrenlage der „höheren Gewalt“ zum Zeitpunkt der Reisebuchung nicht vorhersehbar sein durfte, da Reisende dann diese Gefahrensituation billigend in Kauf genommen haben und deshalb später nicht kostenfrei stornieren können. Das betrifft insbesondere Reisende, die erst kurzfristig Reisen in die genannten Gebiete gebucht haben, z. B. Last - Minute - Reisen. Die Verbraucherschützer sind jedoch in diesen Fällen der Auffassung, dass hier die Informationspflichten der Reiseveranstalter, die über ihre Verbände sowohl den direkten Kontakt zum Krisenstab des Auswärtigen Amtes als auch zu ihren Reiseleistungen vor Ort unterhalten bei weitem überwiegen.
Der Reisende dagegen ist lediglich auf vage Verlautbarungen des Auswärtigen Amtes und Medienberichte angewiesen und kann die konkrete Gefahrensituation vor Ort kaum einschätzen. Haben demnach die Reiseveranstalter ihre Kunden bei kurzfristigen Reisebuchungen nicht oder falsch über die zu erwartende Sicherheitslage vor Ort informiert, dürfen sie im Nachhinein ihren Kunden das kostenfreie Kündigungsrecht wegen „höherer Gewalt“ nicht verwehren !
Wissenswertes zum Reiserecht fasst der Ratgeber der Verbraucherzentralen „Urlaub 2002“ zum Abholpreis von 4,80 € im Überblick zusammen, der auch online unter www.vzb.de bestellt werden kann. Persönlichen Rat zur Rechtslage auch in speziellen Problemsituationen gibt es in allen Verbraucherberatungsstellen des Landes und am Verbrauchertelefon unter 01907 / 712 91 (1,24 Euro je min) Mo, Di, Do, Fr von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr.
Quelle: Presseinfo der Verbraucherzentrale Brandenburg 20.03.2003
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