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Schlussverkauf adé

Traditionsgemäß beginnt am letzten Montag im Januar - also dieses Jahr am 27.01.2003 - der Winterschlussverkauf. Es wird vermutlich der letzte sein, denn die Bundesregierung plant noch in diesem Jahr eine umfangreiche Reform des Wettbewerbsrechts. In diesem Zusammenhang sollen auch die von den Verbraucherschützern schon seit Jahren geforderten starren Regelungen zum Sommer- und Winterschlussverkauf aufgegeben werden. Künftig dürfen die Händler dann ganzjährig ihr Sortiment preislich herabsetzen und können so flexibler auf Nachfrageschwankungen und Kaufverhalten der Kunden reagieren.

Doch bis zum Inkrafttreten dieser neuen Regelungen bleibt der Winterschlussverkauf nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Sonderveranstaltung und unterliegt daher etlichen Einschränkungen; so dürfen nach dem Gesetz eigentlich nur ganz bestimmte Waren reduziert angeboten werden:

 Textilien (z. B. auch Matratzen, Möbelbezugsstoffe, Orientteppiche und -brücken aus textilem Material, jedoch keine textilen Taschen und Koffer, keine Polstermöbel),

 Bekleidungsgegenstände (z. B. aber keine Motorrad- oder Fahrradhelme - sie gelten als Schutzvorrichtungen und nicht als Bekleidung),

 Schuhwaren,

 Lederwaren (z. B. auch Lederblumen, -gürtel, Lederkoffer und -taschen, lederähnliche Waren aus Kunststoff, wegen der Materialverschiedenheit aber keine Hartschalenkoffer),

 Sportartikel (z. B. Sportbekleidung, Sportgeräte wie Skier und Rennsporträder, jedoch keine gewöhnlichen Fahrräder).

Seit Jahren sieht die Wirklichkeit anders aus. So haben die Händler z. B. schon lange vor den gesetzlichen Schlussverkaufszeiten auf die anhaltende Konsumflaute reagiert und mit umfangreichen Rabattaktionen und drastischen Preissenkungen versucht, die Kauflust der Verbraucher zu beleben.

In der Konsequenz sind zum offiziellen, also gesetzlich zulässigen Beginn des Schlussverkaufes kaum noch wirkliche Schnäppchen zu erhalten.

Stetige "Schnäppchenjäger“ sollten dennoch folgende Tipps der Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. nicht außer acht lassen:

1) Bereits vorher preislich herabgesetzte Sonderangebote müssen zu Beginn des Schlussverkaufs noch einmal reduziert werden, wenn sie als Schlussverkaufsware gelten sollen. Geschieht das nicht, können Kunden auf einem nochmaligen Nachlass bestehen.

Für gute Beobachter gilt immer: Eine preisvergleichende Werbung mit durchgestrichenem höherem und jetzt verlangten niedrigerem Preis ist grundsätzlich zulässig. Aber der Händler darf das nur, wenn er die ehemaligen höheren Preise auch tatsächlich für eine angemessene Zeit gefordert hat, d. h. zu Werbezwecken nicht etwa nur sog. „Mondpreise“ angibt (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 14.08.2002; AZ: 13 U 198/00). Ansonsten hätte keine wirkliche Preissenkung stattgefunden.

2) Preisvergleiche der Sonderangebote mehrerer Händler auch im Internet können nützlich sein - vielleicht ist der gewünschte Artikel anderswo noch preiswerter zu erstehen.

3) Beim Kauf von Textilien sollte man besonders auf Qualität und Pflegesymbole achten. Ansonsten kann ein Schnäppchen schnell zum Flop werden.

4) Auch Schlussverkaufsware muss fehlerfrei sein. Der Kunde hat dieselben Gewährleistungsrechte wie bei jedem Kauf. Wurde allerdings vor Vertragsschluss besonders auf einen bestimmten Fehler hingewiesen und der Preis deshalb reduziert, kann dieser Mangel später nicht beanstandet werden.

Weitere Hinweise und Informationen zum Einkauf und zu Reklamationsansprüchen gibt’s in jeder Verbraucherberatungsstelle des Landes, am Service-Telefon 01907 / 712 91 (1,24 Euro je min) jeweils Mo, Di, Do, Fr von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr.

Quelle: Presseinfo der Verbraucherzentrale Brandenburg 23.01.2003


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