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Beim stimmungsvollen Weihnachstbummel über Märkte und durch festlich geschmückte Geschäfte stellen sich für viele Verbraucher Fragen wie: Kann man „ungeliebte“ Weihnachtsgeschenke eigentlich wieder umtauschen? Hat sich nicht in diesem Jahr etwas geändert? Oder ist ein Gutschein doch sicherer?
Die seit Januar wirksamen Änderungen des Kaufrechts zur Anpassung an das EU-Recht sind noch nicht ausreichend bekannt; Nachfragen dazu in den Verbraucherberatungsstellen des Landes halten unvermindert an. Nach Verbraucherberichten wissen z. B. viele Händler noch nicht, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist beim Kauf nach § 438 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf zwei Jahre verlängert wurde und grundsätzlich auch für den Kauf von gebrauchten Waren gilt.
Die bis dato beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler übliche Formulierung im Vertrag „Gewährleistung ist ausgeschlossen" ist demnach für Vertragsabschlüsse ab 01.01.2002 wirkungslos - zulässig ist beim „Kauf aus 2. Hand" lediglich eine vertraglich vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr. (Für Gebrauchtwarenkäufe zwischen Privatpersonen kann nach wie vor die Gewährleistung in vollem Umfang ausgeschlossen werden.)
Bei der Reklamation eines Mangels an der Ware kann der Kunde zunächst nur noch wählen zwischen Reparatur und Umtausch gegen eine fehlerfreie Ware. Erst, wenn diese „Nacherfüllung" des Kaufvertrages scheitert, kann je nach Einzelfall eine angemessene Preisminderung oder bei erheblichen Mängeln sogar der Rücktritt vom Vertrag, ggf. in Verbindung mit Schadensersatz in Frage kommen.
Auch bewährte Tipps der Verbraucherzentrale zum Einkauf von Geschenken für‘s Fest können vor späteren Enttäuschungen bewahren:
Vertrag ist Vertrag - ein generelles Verbraucherrecht auf den Umtausch fehlerfreier Ware oder auf einen kostenfreien Rücktritt von Verträgen gibt es nicht!
Aber: Angesichts der Konjunkturflaute wird der Handel mit besonders günstigen Angeboten und zusätzlichen Öffnungszeiten werben. Damit aber nicht nur die zum Schnäppchenpreis erworbene Lampe, sondern auch die Augen des Beschenkten später zur Bescherung leuchten, sollten Verbraucher das Preis-Leistungs-Verhältnis vor dem Kauf um so genauer prüfen.
Preisvergleiche vor dem Kauf sind immer lohnenswert! Klevere „Weihnachts-Shopper“ nutzen auch die Gunst der Stunde und feilschen kräftig um Rabatte.
Wer auf ein Umtauschrecht für fehlerfreie Ware nicht verzichten will, sollte den Händler um einen entsprechenden Vermerk auf dem Kassenbeleg bitten - denn hat man die falsche Größe erwischt oder gefällt dem Beschenkten die Farbe nicht, kann man dann auch eine mangelfreie Ware wieder zurück bringen.
Weist der Händler deutlich darauf hin, dass eine bestimmte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist (z. B. Unterwäsche), so will er damit deutlich machen, dass er
f e h l e r f r e i e Ware
auch aus Kulanz nicht zurücknimmt.
„Unsicheren Schenkern“ raten die Verbraucherschützer zum Gutschein oder einem Geldgeschenk - die ersten Preise purzeln nicht erst zum Winterschlussverkauf Ende Januar 2003, sondern bereits nach den Festtagen. Viele Verbraucher nutzen dann gern die verbliebenen Urlaubstage, um sich bei einem Bummel durch die Geschäfte mit solchen Geschenken ihre Wünsche zu erfüllen.
Übrigens: Geldgeschenke wirken nicht lieblos, wenn man sich eine beziehungsreiche, originelle Verpackung einfallen lässt. Die Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. bietet zum Beispiel als „Drumherum“ in jeder Beratungsstelle sowie im Internet unter www.vzb.de eine ganze Palette von Ratgebern an, wie „Gesucht: Wellness“, „Recht auf Reisen“ oder „Wir werden eine Familie“.
Rat und weitere Informationen zum neuen Kaufrecht gibt’s in jeder Verbraucherberatungsstelle des Landes und am Verbrauchertelefon 01907 / 712 91 (1,24 Euro je min) Mo, Di, Do, Fr von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr.
Quelle: Presseinfo der Verbraucherzentrale Brandenburg 03.12.2002
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