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Reisen trotz Hochwassergefährdung?

Erschütternde Berichte über die Lage der vom Hochwasser Betroffenen bewegen dieser Tage wohl jeden. Während im Land Brandenburg die Mühlberger aufatmen können, musste in der Prignitz Katastrophenalarm ausgelöst werden - der Krisenstab des Landkreises ist telefonisch unter (03876) 71 36 42 zu erreichen. Angesichts der katastrophalen Ereignisse bemühen sich mit vielen anderen Bürgern auch die Verbraucherschützer des Landes, mit ihren Mitteln Schaden begrenzen zu helfen - zum Beispiel durch umfassende Aufklärung über die Rechtslage, wenn Verbraucher aufgrund der Hochwassergefährdungen gebuchte Reisen absagen oder abbrechen müssen:

1. Stornierung vor Antritt einer Reise in ein Hochwassergebiet

Reisende können wie Veranstalter und Hoteliers eine Reise oder Zimmerbuchung schon vor Antritt wegen höherer Gewalt kostenfrei stornieren, wenn im Urlaubsgebiet eine Gefahrensituation vorliegt, welche die Reise erheblich gefährdet oder beeinträchtigt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nehmen die Gerichte erst an, wenn Mängel zu einer Minderung ab 50 % des Reisepreises berechtigen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Behörden Katastrophenalarm geben und der Reiseverlauf erheblich von der Buchung abweicht, d. h. entweder wesentliche Teile der Reise ausfallen oder so geändert werden, dass der ursprüngliche Charakter der Reise nicht mehr gegeben ist (derzeit etwa eine Kulturreise nach Dresden). Ändert jedoch der Veranstalter die gebuchte Reise nur unwesentlich, ist eine kostenfreie Kündigung nicht gegeben - beispielsweise beim Ausfall einzelner Ausflüge zu Sehenswürdigkeiten, ins Theater oder in benachbarte Wanderziele. Wegen gebuchter, aber später ausgefallener Reiseleistungen können jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Reiseende Minderungsansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden.

2. Stornierung oder Abbruch von Reisen in nicht gefährdete Urlaubsgebiete durch Betroffene aus Hochwassergebieten wegen der Situation zu Hause

Doch was können von den Fluten selbst betroffene Reisende aus den Katastrophengebieten tun, die ursprünglich eine Reise in nicht gefährdete Regionen gebucht hatten und nun ihr Hab und Gut nicht im Stich lassen wollen, weil eine Überschwemmung droht ? Oder die evakuiert worden sind und die Reise deshalb nicht antreten bzw. fortsetzen wollen, um vor Ort zu sein ? Sie können sich reiserechtlich nicht auf höhere Gewalt berufen.

Für Reisende mit einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung gilt:

Wird durch Eigentumsschäden infolge von Elementarereignissen wie Überschwemmungen, Erdrutsche usw. nach allgemeiner Lebenserfahrung die Reiseunfähigkeit zu erwarten sein oder ist der Antritt der Reise bzw. die planmäßige Beendigung (Reise-Abbruch) dem Reisenden nicht zuzumuten, kann der Reisevertrag gekündigt werden. Letzteres betrifft Reisende, die im Urlaub von der drohenden oder schon eingetretenen Katastrophe erfahren und die Reise deshalb abbrechen müssen.

Im Falle einer gemeinsamen Reise sind auch Eigentumsschäden mit versicherter Angehöriger wie Ehegatten, minderjähriger Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten vom Schutz mit erfasst. Die Versicherung übernimmt bei einem Rücktritt vor Reiseantritt die dem Reiseveranstalter vertraglich geschuldete Stornoentschädigung, bei Beherbergungsverträgen Stornokosten des Hotels und bei Beförderungsverträgen z. B. die Stornokosten eines Busunternehmens. Bei einem Abbruch der Reise (das schließt auch die nachträgliche Rückkehr ein) leistet der Versicherer Entschädigung für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (z. B. Umbuchungskosten bei Flugverlegung) und für die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten (z. B. notwendige Hotelkosten auf der Rückreise, Transferkosten), wenn An- und Abreise mit gebucht waren (also nicht bei eigener Anreise). Hinzu kommen zusätzliche Aufwendungen für gebuchte, jedoch nicht beanspruchte Reiseleistungen, sofern dies im Versicherungsschein gegen eine Zusatzprämie gesondert vereinbart wurde.

Reisende, die keine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abgeschlossen haben, müssen dagegen dem Veranstalter / Hotelier vor Reiseantritt die Stornogebühren (bei Hoteliers 80 - 90 % des Preises bei Übernachtung mit Frühstück, 70 % bei Halbpension und 60 % bei Vollpension) und bei einem Reiseabbruch die gesamte Reise oder Zimmerbuchung abzüglich ersparter Aufwendungen und notwendiger Mehrkosten der Rückreise bezahlen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. empfiehlt in diesem Fall, den Veranstalter oder Hotelier um Kulanz zu bitten, indem auf einen späteren Zeitpunkt umgebucht oder die Stornokosten erlassen oder reduziert werden.

3. Abbruch während der Reise im Hochwassergebiet

Sind Reisende im Urlaubsgebiet vom Hochwasser überrascht worden und mussten den Urlaub deshalb abbrechen, haben sie dem Veranstalter oder Hotelier die bisher einwandfreien Reiseleistungen zu bezahlen. Die wegen der Ereignisse ausgefallenen Reiseleistungen bekommen sie erstattet. Anders ist die Rechtslage, wenn Reisende wegen einer konkreten Gefahrensituation vor Ort den Urlaub verlängern müssen, weil eine Heimreise nicht möglich ist. In diesem Fall muss der Urlauber die außerplanmäßigen Kosten des Aufenthaltes (Hotelkosten usw.) selbst tragen. Nur zusätzliche Kosten für den Rücktransport teilen sich Reisender und Veranstalter (z. B. wegen Hochwasser längere Umwegstrecke, teureres Transportmittel).

Urlauber, die ihre Reise nicht bei einem Veranstalter gebucht, sondern selbst organisiert haben, müssen neben den Hotelkosten auch noch zusätzliche Rückreisekosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Für sie gilt das Pauschalreiserecht leider nicht. Nicht vergessen sollte man, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sich der vereinbarte Arbeitsbeginn nach dem Urlaub verzögert.

Weitere Fragen zum konkreten Fall beantworten die Verbraucherberater gern in jeder Verbraucherberatungsstelle des Landes und am Verbrauchertelefon unter 01907 / 712 91 (1,24 Euro je min) Mo, Di, Do, Fr von 9 bis 18 Uhr.

Quelle: Presseinfo der Verbraucherzentrale Brandenburg 20.08.2002


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