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Nach einer Berufung der „EVP Energieversorgung Potsdam GmbH“ beim Brandenburgischen Oberlandesgericht gegen ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.08.2001 bzw. 26.09.2001 (AZ: 2 O 197/01) bestätigte auch dieses am 03.04.2002 (AZ: 7 U 185/01 und 7 U 198/01) die Auffassung der Verbraucherzentrale Brandenburg e. V., dass sieben Klauseln in den Verträgen zum preisgünstigen Sondertarif „local energy" unwirksam sind. Das Urteil ist rechtskräftig; damit darf das Unternehmen die unzulässigen Klauseln jetzt nicht mehr verwenden.
Bereits im Jahr 2000 hatten die Verbraucherschützer einige Klauseln in den Versorgungsbedingungen zum Sondertarif der EVP beanstandet. Grundsätzlich sollte man vor der Entscheidung über einen Stromversorgerwechsel einen Blick nicht nur auf die Kosten, sondern auch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des bisherigen und künftigen Versorgers werfen: Nicht selten machen nachteilige vertragliche Regelungen die augenfälligen Vorteile günstiger Tarife wieder zunichte, da die von den Anbietern ausgearbeiteten AGB-Regelungen überwiegend die Interessen der Unternehmen berücksichtigen.
So „stolperten“ die Verbraucherschützer im Vertragswerk zu „local energy“ unter anderem über eine unrichtig formulierte Widerrufsbelehrung, die der Anbieter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch korrekt erteilen muss. Stellt der Verbraucher solche unzulässigen Klauseln vor Vertragsabschluss fest, kann er mit dem Unternehmer eine Änderung bzw. Streichung aushandeln oder ggf. nach Abwägen aller Vor- und Nachteile auf den Wechsel verzichten. Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. die Interessen der Verbraucher wahrgenommen und den Energieversorger aufgefordert, die gerügten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden. Da die EVP außergerichtlich nicht dazu bereit war, nahm die Verbraucherzentrale gerichtliche Hilfe in Anspruch und obsiegte zunächst vor dem Landgericht und nach der Berufung des Anbieters auch vor dem Oberlandesgericht, so dass die Verbraucher in bestehenden und neuen Verträgen nicht mehr benachteiligt werden dürfen.
Wenn sich unzulässige Klauseln in bereits bestehenden Verträgen finden, gilt nicht etwa die mit dem Kunden vereinbarte nachteilige Regelung, sondern das vorteilhaftere Gesetz. Das hat im Beispiel der unrichtigen Widerrufsbelehrung zum Sondertarif „local energy“ zur Folge, dass Verbraucher den abgeschlossenen Vertrag auch noch später als im Vertrag angegeben widerrufen können, wenngleich sich dies häufig wie hier aufgrund des Widerstandes der Unternehmen erst im Ergebnis langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen durchsetzen lässt.
Da sich der Aufwand in Euro und Cent auszahlen kann, sollten sich Verbraucher vergewissern, ob ihre Verträge unzulässige Klauseln enthalten - die gerügten EVP-Klauseln kann man beispielsweise zum Vergleich im Faxabruf unter 0190 / 192 29- 083 zum Preis von 62 Cent je Minute (1 S.) und im Internet unter www.vzb.de/klauseln abrufen. In ihren Beratungsstellen prüfen die Fachleute der Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. die Vertragswerke insgesamt, beraten benachteiligte Verbraucher individuell zur weiteren Vorgehensweise und rüsten sie mit den notwendigen Unterlagen aus. Am Beratungs-Telefon unter 0190 7/7 12 91 (1,24 € je min) jeden Mo, Di, Do, Fr von 9 bis 18 Uhr geben sie nützliche Hinweise dazu, wie der mögliche Nutzen eines Stromversorgerwechsels ermittelt werden kann.
Quelle: Presseinfo der Verbraucherzentrale Brandenburg 16.05.2002
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