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Zur Anpassung an den europäischen Markt traten am 1. Januar 2002 in Deutschland neue Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. Während für den Kauf neuer Gebrauchsgüter nun eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren statt der bisherigen sechs Monate gilt, nimmt der Kauf aus zweiter Hand einschließlich des Gebrauchtwagenkaufs eine Sonderstellung ein: Vertraglich kann der Händler diese Haftung lediglich auf ein Jahr begrenzen, jedoch nicht mehr gänzlich ausschließen.
Kommt es zu Mängeln, hat der Kunde zunächst das Recht auf "Nacherfüllung"; er kann also die Reparatur innerhalb einer angemessenen Frist (meist ca. 2 Wochen) auf Kosten des Händlers oder den Umtausch gegen einen gleichwertigen Gebrauchtwagen verlangen, falls das nicht mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist. Scheitert die Reparatur zwei Mal oder weist der Ersatzwagen Mängel auf, kann der Kaufpreis gemindert oder bei einem erheblichen Fehler der Vertrag aufgelöst werden. Bei Verschulden des Händlers kann der Verbraucher außerdem Schadensersatz geltend machen. Das gilt jedoch nicht für Verträge zwischen Privatpersonen ! Verkauft z. B. ein Verbraucher einen gebrauchten PKW an eine andere Privatperson, kann wie bisher ein kompletter Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Lediglich für "offenbarungspflichtige Mängel" wie Unfallschäden wird in jedem Fall gehaftet.
Rat zu diesen und anderen Fragen des Kaufrechts gibt es bei der Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. in allen Beratungsstellen und am Service-Telefon unter 01907 / 712 91 (1,24 Euro je min) Mo, Di, Do, Fr 9-18 Uhr.
Quelle: Presseinfo der Verbraucherzentrale Brandenburg 24.01.2002
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