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Verwaltungskosten = Nebenkosten?

Die Hausverwaltungskosten können laut dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21.3.1995 dem Mieter grundsätzlich nur bei Gewerberäumen in Rechnung gestellt werden. (Quelle: WM 1995, S. 308). Voraussetzung hierfür ist aber, dass dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist.

Gemäß OLG Koblenz vom 7.1.1986 (Quelle: WM 1986, S. 50) gehören bei der Wohnraummiete die Verwaltungskosten nicht zu den Betriebskosten.

Sollte in Ihrem Mietvertrag eine davon abweichende Vereinbarung stehen, so ist diese laut der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz unzulässig.

Allerdings können die Verwaltungskosten als ein fester Bestandteil der Nettomiete kalkuliert und auch ausgewiesen werden, nur eben nicht als umlegbare und vorauszahlbare Betriebskosten. Sollte dies in Ihrem Mietvertrag stehen, so sollten Sie sich die Urteile der Landgerichte Siegen und Düsseldorf (Quellen: LG Siegen, WM 1990, S. 523; LG Düsseldorf, ZMR 1996, S. VIII, Nr. 20) näher ansehen.

Die einzige Ausnahme sind die Verwaltungskosten, die bei der Ermittlung der Wasserkosten einer Mieteinheit anfallen, wenn Einzelwasserzähler im Einsatz sind. Die Kosten für die Berechnung gehen in die Gesamtkosten einer Mieteinheit ein.


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