Pressestelle des Bundesgerichtshofs (Karlsruhe, den 12. Dezember 2000):

Urteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 138/00 Umfassender Haftungsausschluß für Zugangsstörungen beim Online-Banking unzulässig

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News: BGH verbietet kategorischen Haftungsausschluss der Kreditinstitute hinsichtlich Internetpräsenz

Pressestelle des Bundesgerichtshofs (Karlsruhe, den 12. Dezember 2000):

Urteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 138/00 Umfassender Haftungsausschluß für Zugangsstörungen beim Online-Banking unzulässig

Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Eine Bank kann ihre Haftung für technisch oder betrieblich bedingte zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Banking formularmäßig nicht umfassend ausschließen.

Die beklagte Bank bietet Kunden, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, die Teilnahme am "Online-Service" an. Die zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:

"Aus technischen und betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum P...bank Online-Service möglich. Zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen können beruhen auf höherer Gewalt, Änderungen und Verbesserungen an den technischen Anlagen oder auf sonstigen Maßnahmen, z. B. Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die für einen einwandfreien oder optimierten P...bank Online-Service notwendig sind, oder auf sonstigen Vorkommnissen, z. B. Überlastung der Telekommunikationsnetze."

Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt von der Beklagten, die Verwendung des ersten Satzes der Klausel zu unterlassen. Die insoweit in den Vorinstanzen erfolglos gebliebene Klage hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der XI. Zivilsenat hat hierzu ausgeführt:

Die beanstandete Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach §§ 9 - 11 AGBG. Sie diene nicht lediglich der Beschreibung tatsächlicher Zustände, sondern schränke den grundsätzlich "rund um die Uhr" eröffneten Zugang der Kunden zum Online-Service und damit den Umfang der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten ein. Danach sei die Klausel als umfassende Haftungsfreizeichnung für technisch oder betrieblich bedingte Beschränkungen und Unterbrechungen des Online-Service zu verstehen. Ein derart undifferenzierter Haftungsausschluß verstoße jedoch gegen § 11 Nr. 7 AGBG, wonach der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich jedenfalls nicht von der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit freizeichnen kann.


Infos zum Thema
Der BGH zu der Verantwortlichkeit von Kreditinstituten und deren Internetpräsenz

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen das Institut bei aus technischen und betrieblichen Gründen erfolgten, zeitweiligen Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service auch bei grobem Verschulden nicht haftet, verstoßen gegen § 11 Nr. 7 AGBG.


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