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Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenversicherung zu berechnen, ist eine komplizierte Angelegenheit. Vielen Versicherten ist unklar, wann die Belastungsgrenze erreicht ist und welche Freibeträge gelten. "Die Krankenversicherungen gehen derzeit davon aus, dass pro Kind lediglich ein Freibetrag in Höhe von 3.648 Euro abzuziehen ist. Das widerspricht jedoch der gesetzlichen Regelung des Einkommenssteuergesetzes, das hier Anwendung findet. Richtigerweise müsste pro Kind ein Freibetrag in Höhe von 5.808 Euro angesetzt werden“, so Versicherungsexpertin Hedwig Telkamp von der Verbraucherzentrale Bayern.
Versicherten sollten sich die konkrete Berechnung der Krankenkasse aushändigen lassen und Widerspruch einlegen, sofern nur ein geringerer Kinderfreibetrag berücksichtigt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Krankenversicherung die Belastungsgrenze aufgrund des geringeren Kinderfreibetrages nicht als erreicht ansieht. Ein Musterschreiben und weitere Information gibt es in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale oder per Faxabruf unter 09001 146346 0185 (2 Seiten; 0,62 Euro/Minute) sowie auf den Internetseiten von Stiftung Warentest unter www.test.de.
Offenbar handelt es sich um eine Panne bei der Gesetzgebung. Nach Recherchen von Stiftung Warentest war beabsichtigt, einen Kinderfreibetrag von 3.648 Euro festzuschreiben. Beim Verweis auf die einschlägigen Normen im Einkommensteuergesetz übersahen das Ministerium offenbar, dass dort zusätzlich ein Freibetrag von insgesamt 2.160 Euro je Kind für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf vorgesehen ist. Das Bundesministerium für Gesundheit will trotz eines ausdrücklichen Hinweises aus dem Bundesrat derzeit keine Änderung vornehmen.
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bayern 16.03.2004
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